Eine falsche Selbstdarstellung zur Vergütungspflicht von Internet-Radios ist rechtswidrig, so eine aktuelle Entscheidung des LG Hamburg <link https: openjur.de u _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 10.01.2013 - Az.: 315 O 540/12).
Die Antragsgegnerin warb gegenüber Dritten für ihre Dienste mit folgenden Aussagen:
"Hallo S... Kunden und Partner; Voller Stolz kann ich berichten dass S... (...) und S... eine Partnerschaft eingingen, welche S... zum EINZIGEN globalen Hosting Provider von Multi Media Streaming Diensten macht der von der Tarif 22 Sendelizenz abgedeckt ist!
Was bedeutet das fuer Sie?
1. Tarif 22 ist billiger! Wir zahlen weniger fuer die Lizenzen und koennen diese Ersparnisse an unsere Kunden weitergeben!
2. Tarif 22 ist weltweit anerkannt und geniesst 100% die Rueckendeckung der c... Regierung!
3. Tarif 22 zahlt die Kuenstler und Komponisten. NICHT die Plattenfirmen!
4. Tarif 22 entspricht 100% mit der bestehenden S... Lizenz. Das heisst fuer Sie aendert sich absolut nichts auf Ihrer Website oder Ihrem Radio!"
Das LG Hamburg sah hierin eine irreführende Werbung.
Denn die Aussagen der Antragsgegnerin würden beim Publikum den Eindruck erwecken, dass die Antragsgegnerin aufgrund der Lizenz Internet-Radios ausstrahlen dürften, ohne gegenüber den Verwertungsgesellschaften abgabepflichtig zu sein.
Eine solche Darstellung sei jedoch objektiv unrichtig, denn aufgrund des Schutzland-Prinzips komme deutsches Recht zur Anwendung, so dass auch eine grundsätzliche Abgabepflicht bestehe. Die Werbung sei daher irreführend.