Nach Meinung des LG Dresden <link http: www.online-und-recht.de urteile amazon-haendler-muss-nicht-auf-os-schlichtungsplattform-hinweisen-landgericht-dresden-20160916 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.09.2016 - Az.: 42 HK O 70/16 EV) sind Amazon-Händler nicht verpflichtet, ihre Käufer auf die europäische OS-Schlichtungsplattform hinzuweisen. Vielmehr trifft eine solche Pflicht lediglich Amazon selbst.
Ab dem 9. Januar 2016 gibt es eine neue Informationspflicht für Online-Händler. Diese trifft eine Hinweis- und Verlinkungspflicht auf eine europäische Schlichtungsplattform. Wir hatten über dieses Thema <link news ab-09012016-neue-informationspflichten-fuer-online-shops.html _blank external-link-new-window>hier und <link news update-ab-09012016-neue-informationspflichten-fuer-online-shops.html _blank external-link-new-window>hier ausführlich berichtet.
Abgemahnt wurde nun ein Amazon-Händler, weil er im Rahmen seines Angebots nicht diesen Hinweispflichten nach kam.
Das LG Dresden war der Ansicht, dass diese Pflicht nur den Plattformbetreiber, also Amazon selbst, treffe, aber nicht den einzelnen Händler, der dort anbiete:
Was unter Webseite im Sinne der EU-Verordnung zu verstehen sei, so das Gericht, erschließe sich nicht aus dem Wortlaut der Regelung. Aus den Erwägungen lasse sich hierzu nichts entnehmen.
Unter Webseite verstehe man gemeinhin eine vom Händler selbst gestaltete Webseite. Soweit Online-Händler ihr Angebot auf einem Online-Marktplatz wie Amazon einstellten, liege somit keine eigene Webseite vor.
Daher sei ein Amazon-Händler nicht zur Angabe verpflichtet, sondern lediglich Amazon selbst.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Ein klares Fehlurteil, das, sollte die Klägerin in Berufung gehen, vom OLG Dresden aller Voraussicht korrigiert werden wird.
Auch wenn bereits vielfach mit der Entscheidung geworben und sie teilweise als bahnbrechend und sensationell verkauft wird, kann nur dringend davor gewarnt werden, sie ernst zu nehmen.
Der Wortlaut von Art. 14 Abs.1 EU-VO lautet nämlich:
"Artikel 14: Information der Verbraucher
(1) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an."
Die Norm verpflichtet somit sowohl Unternehmer als auch Online-Plattformen. Damit ist klar geregelt, dass in beiden Fällen eine Hinweispflicht besteht.
Es kann daher nur dringend abgeraten werden, sich im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung auf die Rechtsansicht des LG Dresden zu verlassen.