LAG Nürnberg: "Flinke Frauenhände" ist Diskriminierung = 2.500,- EUR Schadensersatz

21.03.2023

Eine geschlechterbezogene Diskriminierung liegt vor, wenn einem männlichen Bewerber eine Absage mit der Begründung erteilt wird, dass "unsere sehr kleinen, filigranen Teile eher etwas für flinke Frauenhände sind" (LAG Nürnberg, Urt. v. 13.12.2022 - Az.: 7 Sa 168/22).

Der Kläger bewarb sich bei der Beklagten um eine ausgeschriebene Stelle (Bestückers für Digitaldruckmaschinen). Die Stellenausschreibung lautete: 

„Für unsere filigranen Automodelle im Maßstab 1/87 H0 suchen wir Mitarbeiter (m/w/d) für unsere Digitaldruckmaschine. Die Teile müssen in die Maschine eingelegt und entnommen werden. Anforderungen: - Fingerfertigkeit/Geschick - Deutschkenntnisse in Wort und Schrift - Zuverlässiges, sorgfältiges und konzentriertes Arbeiten - Teamorientierung, Belastbarkeit und ausgeprägte Motivation - Fachkenntnisse sind nicht zwingend notwendig Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!“

Die in der Ausschreibung genannten Teile waren sehr klein und mussten teilweise bei der Montage der Modelle mit Hilfe von Pinzetten positioniert werden

Der Kläger erhielt einige Zeit später eine Absage. In dem Antwortschreiben hieß es:

"Sehr geehrter Herr (...),

vielen Dank für Ihre Bewerbungsunterlagen. Unsere sehr kleinen, filigranen Teile sind eher etwas für flinke Frauenhände. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Sie für diese Stelle nicht in Frage kommen. Ich wünsche Ihnen für Ihren weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute.“

Der Kläger sah darin eine Geschlechter-Diskriminierung und klagte auf Schadensersatz.

Zu Recht, wie nun das LAG Nürnberg entschied.

Das Gericht sprach dem Kläger einen Schadensersatz iHv. 2.500,- EUR zu.

"Die Prokuristin der Beklagten hat dem Kläger auf Grund ihrer Lebenserfahrung, dass regelmäßig Frauen mit der kleinteiligen Arbeit bei der Beklagten eher zurechtkommen als Männer, abgesagt.

Die persönliche Lebenserfahrung der Prokuristin hat damit im Ergebnis dazu geführt, dass sie ihm die Stelle absagte. Der Kläger wurde mithin im Bewerbungsverfahren wegen seines Geschlechtes benachteiligt.

Die Gelegenheit, mittels Probearbeit nachzuweisen, dass er zu der kleinteiligen Arbeit bei der Beklagten willens und in der Lage ist, wurde ihm nicht gegeben, eben weil er ein Mann war. Dieses Verhalten ist unmittelbar benachteiligend nach § 3 Abs. 1 AGG wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmales und verstößt damit gegen § 7 Abs. 1 AGG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG."