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Kategorie: Onlinerecht

LG München I: Forderungsabtretungen an Financialright im LKW-Kartell-Verfahren verstoßen gegen § 134 BGB iVm. §§ 3, 4 RDG

Nach Ansicht des LG München I (Urt. v. 07.02.2020 - Az.: 37 O 18934/17) verstoßen die Forderungsabtretungen an Financialright  im LKW-Kartell-Verfahren gegen § 134 BGB iVm. §§ 3, 4 RDG und sind damit unwirksam.

Ca. 3.000 LKW-Spediteure forderten von bekannten LKW-Herstellern wegen illegaler kartellrechtlicher Preisabsprachen einen Schadensersatz von rund 867 Millionen EUR. Die Unternehmen machten die Forderungen jedoch nicht selbst geltend, sondern hatten die Beträge an Financialright  abgetreten. Der machte den Betrag vor dem LG München I geltend und verlor nun.

Das Gericht entschied, dass Financialright  nicht berechtigt sei, sich auf den Anspruch zu berufen, da das Handeln gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoße und somit nichtig sei (§ 134 BGB iVm. §§ 3, 4 RDG).

Denn die Aktivitäten von Financialright  seien von vornherein darauf ausgerichtet gewesen, eine gerichtliche Lösung und keine außergerichtliche Streitbeilegung  herbeizuführen.

Darüber hinaus bestünde eine Interessengefährdung der betroffenen LKW-Spediteure. Durch die Bündelung der unterschiedlichen Ansprüche bestünde die Gefahr, dass alle betroffenen Kunden gleich behandelt würden, obgleich bei den einen die Erfolgsaussichten besser stünden und bei den anderen diese geringer wären.

Diese Gefahr bestünde insbesondere im Falle eines Vergleichs, denn nach den AGB von Financialright  würden die Kompensationen rein quotal und unabhängig von den Erfolgschancen vorgenommen:

"Durch die Insgesamtbetrachtung und -bewertung eines Vergleiches durch die Klägerin profitieren einzelne, deren Ansprüche etwa wegen im Raum stehender Verjährung geringere Aussichten auf Erfolg haben, zulasten derer, deren Ansprüche höhere Erfolgsaussichten haben, da sich deren Anteil an der Vergleichssumme dadurch schmälert. Schließlich erfolgt die Auszahlung der Vergleichssumme an die einzelnen Zedenten gemäß Ziffer 4.1 AGB der Klägerin quotal und unabhängig von den konkreten Erfolgsaussichten.

Da regelmäßig die Erfolgsaussichten einer Klage, ggf. nach einer richterlichen vorläufigen Einschätzung hierzu, ein wesentliches Kriterium für die Verhandlungen mit den Beklagten sind, wäre eine Minderung der Vergleichssumme durch wenig aussichtsreiche Klagen eine konkrete Gefahr für diejenigen, deren Ansprüche bessere Erfolgschancen haben."

Financialright  hat angekündigt, gegen die Entscheidung in Berufung zu gehen.

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