Es genügt, wenn Facebook über den digitalen Nachlass eines verstorbenen Mitglieds mittels eines USB-Sticks Auskunft erteilt (KG Beschl. v. 09.12.2019 - Az.: 31 W 11/19).
Die Parteien stritten seit Längerem über den Zugang zu einem Facebook- Account. Die Kläger wollten Zugriff auf das Benutzerkonto ihrer verstorbenen, minderjährigen Tochter. Vor dem BGH waren sie im Jahr 2018 mit ihrem Begehren erfolgreich (BGH, Urt. v. 12.07.2018 - Az.: III ZR 183/17). Facebook erteile daraufhin Auskunft mittels eines USB-Sticks, auf dem mehr als 14.000 Seiten enthalten waren.
Dies hielten die Eltern für nicht ausreichend und erwirkten vor dem LG Berlin die Verhängung eines Ordnungsgeldes iHv. 10.000,- EUR. Als Begründung führte das Gericht an, dass es sich dabei um keine ausreichende Form handle. Facebook habe nicht nur die in dem Account hinterlegten Daten zu übermitteln, sondern vielmehr komplett Zugang zu dem Konto zu gewähren.
In der Beschwerde-Instanz hob das KG Berlin diese Entscheidung wieder auf und wies den Antrag auf Zwangsgeld zurück.
Das Urteil des BGH sei so auszulegen, dass es ausreiche, wenn Facebook lediglich die hinterlegten Informationen übermittle. Nicht erforderlich sei es, einen direkten Zugang zu gewähren:
"Entscheidend ist allerdings, dass der BGH in Randnummer des Revisionsurteils ausführt, dass „Gegenstand des Rechtsstreits ... lediglich die Bereitstellung der vorhandenen Kontoinhalte zum Abruf durch die Erben“ sei.
Geht der BGH danach davon aus, dass der Gegenstand des Rechtstreits allein auf die Bereitstellung der Kontoinhalte beschränkt ist, kann der Begriff des „Zugangs zum Konto“ nur dahin verstanden werden, dass er sich insoweit gerade auf die Vermittlung der in am Konto enthaltenen Informationen beschränkt, ohne dass damit eine besondere Art und Weise des Zugangs zu den Informationen in Form eines Zugangs zum Account gemeint ist, der die Gläubigerin in die Lage versetzen würde, sich – ohne neue Inhalte kreieren zu können – im Account der Verstorbenen in einer Weise „zu bewegen“, die einem Login wie ein originärer Account-Inhaber gleichkommen würde.
Denn es ist nicht ersichtlich, dass der BGH der Gläubigerin etwas gewähren wollte, was sie seiner Auffassung nach mit der Klage überhaupt nicht begehrt hat."
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der USB-Stick 14.000 Einzeldateien enthalte. Denn die Sichtung dieser Dokumente sei nicht unverhältnismäßig:
"Der Erfüllung der Verpflichtung der Schuldnerin steht nicht entgegen, dass auf Grund der Seitenanzahl von über 14.000 und des damit einhergehenden Dateivolumens sämtliche Scroll- und Suchvorgänge innerhalb des Dokuments mit einem jeweils zeitaufwändigen Ladevorgang verbunden sein sollen, sodass die Sichtung der Inhalte des Dokuments nach Ansicht der Gläubigerin "unzumutbar" sei.
Der Umfang der übermittelten Daten ist primär dem Umfang der von der Erblassern entfalteten Aktivität im Account geschuldet. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass das Auffinden von im Account enthaltenen Informationen bei einer anderen Art des Zugangs zu diesen Informationen mit einem so wesentlich geringeren Aufwand möglich gewesen wäre, dass die von der Schuldnerin gewählte Art der Informationsvermittlung als unzumutbar anzusehen wäre."