Für die unberechtigte Meldung einer Forderung an die SCHUFA steht dem Betroffenen nach Art. 82 DSGVO ein Schadensersatzanspruch iHv. nur 500,- EUR zu (OLG Koblenz, Urt. v. 18.05.2022 - Az.: 5 U 2141/21).
Die Beklagte war Kundin bei der Klägerin, einem Telekommunikations-Unternehmen. Es kam hinsichtlich bestimmter Forderungen zwischen den Parteien zum Streit. Die Firma meldete unberechtigt bestimmte Forderungen an die SCHUFA.
Die Kundin verlangte daraufhin einen DSGVO-Schadensersatz iHv. 6.000,- EUR, da ihre Hausbank wegen der SCHUFA-Einträge Kreditverhandlungen abgebrochen hätte.
Das OLG Koblenz sprach der Betroffenen eine Entgelt iHv. nur 500,- EUR zu. Der geltend gemachte Betrag von 6.000,- EUR sei hingegen gänzlich überzogen:
"Die Beklagte hat (...) vorgetragen und durch das Zeugnis eines Bankmitarbeiters unter Beweis gestellt, dass sich der unberechtigte Negativeintrag bei der SCHUFA konkret dergestalt ausgewirkt habe, dass ihre Hausbank am 26.03.2020 die Kreditverhandlungen mit der Begründung eingestellt habe, der Gewährung des Kredits stehe derzeit ein Negativ-Eintrag bei der SCHUFA entgegen. Weiter hat sie dargelegt, dass die Kreditzusage unter dem 29.12.2020 nur unter dem Vorbehalt erteilt worden sei, dass der – Ende des Jahres 2020 immer noch vorhandene – Negativeintrag bei der SCHUFA erledigt würde. (...)
Die Beklagte ist mithin durch die widerrechtliche Weitergabe ihrer Daten an die SCHUFA und der Veröffentlichung ihrer Daten als zahlungsunfähiger oder jedenfalls zahlungsunwilliger Kunde stigmatisiert worden. Die so entstandene Rufschädigung stellt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beklagten dar, die zweifellos als immaterieller Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO anzusehen und im Rahmen des immateriellen Schadensersatzanspruches auszugleichen ist."
Und weiter:
"Die Höhe des Anspruchs auf materiellen Schadensersatz ist mit dem von der Beklagten im Rahmen der offenen Teilklage geltend gemachten Betrag von 6.000 € jedoch nach Maßgabe des § 287 ZPO gänzlich überzogen.
Sie steht auch außer Verhältnis zu immateriellen Ersatzansprüchen im Kontext anderer Schädigungshandlungen, wie etwa bei physischen Auswirkungen von Körperverletzungen. Es werden damit die maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalles im Gesamtkontext nicht hinreichend berücksichtigt.
Der Senat hält ein Schmerzensgeld von 500 € für angemessen, aber auch ausreichend, um einerseits der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zu genügen, und andererseits der generalpräventiven Funktion des immateriellen Schadensersatzes hinreichend Rechnung zu tragen. Das sieht offenbar auch die Beklagte und Widerklägerin so, die in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, dass die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches vor allem von dem Willen getragen wurde, die sachliche Zuständigkeit des Landgerichtes als Ausgangsgericht zu begründen. (...)
Um den verschiedenen Funktionen des Schadensersatzanspruches im Einzelfall wie im Generellen Rechnung zu tragen, ist es nicht zwingend, die Beträge hoch anzusetzen, um die geforderte Wirksamkeit und abschreckende Wirkung zu erzielen (...). Eine solche Betrachtungsweise lässt die Summe der konkreten Umstände des Einzelfalles außer Betracht und fokussiert sich allein auf die generalpräventive Wirkung. Auch lässt dies außer Betracht, dass ein konkreter Anspruchsteller mit seiner Betroffenheit zu entschädigen ist, während das Allgemeininteresse im Schwerpunkt nach Art. 83 DSGVO durch Bußgelder gewahrt wird. Am Ende wird mit einer solchen Sichtweise aber die Schwelle zu einer strafenden Funktion unangemessen überschritten. Art. 82 DSGVO will aber keinen Strafanspruch verwirklichen, was ohnehin allein dem Staat und nicht einem Einzelnen zusteht -, sondern allein general-präventiv zu Sicherungsmaßnahmen motivieren.
Den Kontext betrachtend muss gesehen werden, dass es sich bei dem Forderungsmanagement in bestimmten Wirtschaftsbereichen wie der Telekommunikation, aber auch etwa der Versicherungswirtschaft, der Energiewirtschaft oder auch des öffentlichen Nahverkehrs, um Massenverfahren handelt. Es werden in diesen Bereichen monatlich Hunderttausende, wenn nicht Millionen von Forderungen begründet, in Rechnung gestellt und deren Zahlungseingang überwacht. Die Einzelforderung ist dabei - wie hier - außerordentlich gering und verbleibt auch in der Summe mehrerer Monate meist im Korridor der geringfügigen Forderungen bis 500 €.
Schon der Einzelfall eines immateriellen Schadensersatzanspruches in dem vom Senat als angemessenen erachteten Umfang, verursacht also einen die Hauptsacheforderung übersteigenden Ertragsverlust.(...)
Der Senat sieht, dass die rechtswidrige Eintragung bei der Auskunftei über einen Zeitraum von - zumindest - fast zwei Jahren bestand, da die Meldung vom 16.09.2019 frühestens im Juli 2021 vollständig gelöscht wurde. Dieser Zustand ist auch durch ein schuldhaft unrechtmäßiges Verhalten der Klägerin ausgelöst und jedenfalls durch sorgloses Verhalten nach dem Löschauftrag nicht vorzeitig beendet worden. Dadurch ist über einen Zeitraum von zumindest neun Monaten (März bis Dezember 2020) die Kreditwürdigkeit der Beklagten beeinträchtigt worden, da ihr ein Kredit zur Finanzierung der von ihr bewohnten Immobilie verwehrt worden ist. "