Das BPatG hat entschieden (Beschl. v. 14.04.2009 - Az.: 25 W (pat) 8/06), dass bei Löschungsverfahren von benutzen Marken grundsätzlich von einem Streitwert von 50.000,- EUR auszugehen ist. Ist über die Benutzung nichts bekannt oder liegt keine Nutzung vor, so halbiert sich nach Ansicht der Richter der Streitwert auf 25.000,- EUR.
Die Höhe des Streitwertes ist maßgeblich für die Kosten des Rechtsstreits, d.h. in welchem Umfang Anwalts- und Gerichtskosten anfallen. Jje höher der Streitwert, desto höher auch die Kosten.
Siehe hierzu auch unseren Law-Podcasting "Gibt es einen Regelstreitwert bei Markenverletzungen?", der sich mit dem artverwandten Problem zur Höhe des Streitwertes bei Markenverletzungen beschäftigt.