Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung kann auch dann geschlossen werden, wenn das Unternehmen sich gerade in der Gründung befindet (KG Berlin, Urt. v. 24.05.2023 - Az.: 26 U 78/21).
Nach § 38 Abs.1 ZPO sind Vereinbarungen über den Gerichtsstands im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung dann erlaubt, wenn es sich um Kaufleite, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder um Sondervermögen handelt.
Das KG Berlin hat nun entschieden, dass es nicht erforderlich, dass die Partei beim Abschluss des jeweiligen Gründungsvertrages bereits Kaufleute sind. Ausreichend ist vielmehr, dass das Handelsgewerbe erst begründet wird:
"Nach der Gegenauffassung reiche es für im Gründungsstadium abgeschlossene Verträge aus, dass ein kaufmännisches Unternehmen gegründet werde und ein in kaufmännischer Art und nach kaufmännischem Umfang eingerichteter Gewerbebetrieb erforderlich sei. Stehe die alsbaldige Entfaltung zu einem vollkaufmännischen Betrieb bevor, dann gehöre auch die Vorbereitungstätigkeit schon zum Gewerbebetrieb, sodass auch ein in der Entwicklung befindlicher Betrieb als vollkaufmännischer Betrieb anzusehen sei, wenn die Entwicklung der Anlage eines solchen Betriebes entspreche und Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass das Unternehmen in Kürze eine entsprechende Ausgestaltung und Einrichtung erfahren werde (...)."
Und weiter:
"Der Senat hält die letztgenannte Auffassung für überzeugender.Nach den o. g. nachvollziehbaren Erwägungen genügt es, dass das Unternehmen, welches die Beklagte nach Abschluss des Partnervertrages betreiben sollte – nämlich das Waxing-Studio (...) - unzweifelhaft auf einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb angelegt war.
Der Abschluss des Partnervertrages war ein Rechtsgeschäft, das die Errichtung eines Handelsgewerbes gem. § 1 Abs. 1 HGB zum Gegenstand hatte. Das Waxing-Studio, welches Gegenstand des Partnervertrages und des Unternehmenskaufvertrages ist, stellt einen Gewerbebetrieb dar, denn es handelt sich um eine selbständige, nach außen gerichtete planmäßige Tätigkeit in Gewinnerzielungsabsicht.
Gem. § 1 Abs. 2 HGB gilt hierfür die gesetzliche Vermutung, dass es sich um ein Handelsgewerbe handelt. Nach Auffassung des Senats hat die Klägerin das Erfordernis des kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetriebs ausreichend dargetan und die relevanten Punkte stehen auch nicht in Streit."