Ein Geschäftsführer haftet nicht automatisch persönlich für die von seinem Unternehmen begangenen Markenverletzungen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.11.2015 - Az.: I-20 U 20/15).
Die Parteien stritten um die Frage, ob neben dem Unternehmen auch der Geschäftsführer selbst für begangene Markenverletzung haftet.
Vor einiger Zeit hatte der BGH in einer Grundlagen-Entscheidung (Urt. v. 18.06.2014 - Az.: I ZR 242/12) festgestellt, dass der Geschäftsführer einer GmbH nur in bestimmten Ausnahmefällen für Wettbewerbsverletzungen persönlich haftet.
Seitdem wird kontrovers diskutiert, ob diese Grundsätze auch bei Verletzungen von sogenannten absoluten Rechten anwendbar sind.
Das (OLG Köln, Urt. v. 05.12.2014 - Az.: 6 U 57/14). beispielsweise verneinte eine Übertragbarkeit der neuen Rechtsprechung auf den Bereich des Urheberrechts. Somit soll der Geschäftsführer auch bei Urheberrechtsverletzungen weiterhin persönlich haften.
Das vorliegende Verfahren betraf nun eine Markenverletzung. Das OLG Düsseldorf ist der Meinung, dass nach der geänderten BGH-Rechtsprechung eine automatische Verantwortlichkeit des Geschäftsführers zukünftig ausscheide.
Zwar komme bei Kennzeichenverletzungen - anders als bei Wettbewerbsverstößen - grundsätzlich eine zivilrechtliche Haftung als Störer in Betracht, so die Richter. Dies setze indes voraus, dass der Geschäftsführer willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beitrage und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletze.