Ein Geschäftsgeheimnis iSd. Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) liegt bereits dann vor, wenn es sich um die äußeren Merkmale von Dateien (wie z.B. Dateiname, Dateiendung, Dateityp oder Dateigröße) handelt (BVerwG, Beschl. v. 05.03.2020 - Az.: 20 F 3.19).
Das neue GeschGehG ist seit dem 26.04.2019 in Kraft getreten. Mit dem neuen Gesetz gibt es erstmals ein eigenständiges Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Der bisherige Schutz von Geschäftsgeheimnissen erfolgte über die Vorschriften der §§ 17 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), §§ 201 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) sowie über §§ 823 und § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Siehe dazu unsere Rechts-FAQ "Rechts-FAQ: Das Geschäftsgeheimnisgesetz".
Das klägerische Ingenieurbüro verlangte von einer Bundesbehörde die Herausgabe bestimmter Informationen. Das Amt verweigerte dies, da es die begehrten Daten als vom GeschGehG geschützt ansah.
Das BVerwG bejahte diese Ansicht.
Ein Geschäftsgeheimnis liege nicht nur dann vor, wenn es um den Inhalt von bestimmten Dateien gehe. Vielmehr greife der Schutz bereits vorverlagert, wenn die äußeren Merkmale betroffen seien:
"Die (...) geschwärzten Zusammenstellungen und Listen von Dateinamen, -typen und -größen einschließlich der zugehörigen Anmerkungen und Erläuterungen betreffen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1.
Dem Oberverwaltungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass einzelne Dateinamen auf Funktionen des Geschwindigkeitsmessgeräts verweisen, deren Vorhandensein offengelegt ist. Ebenso lassen Dateiendungen den Schluss auf Programmiersprachen zu, die als solche bekannt sind. Schließlich sind auch Dateigrößen zunächst Zahlenwerte, die für sich genommen nicht zwangsläufig auf schutzwürdige Geheimnisse hindeuten.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 2 machen jedoch zu Recht geltend, dass die geschwärzten Informationen nicht isoliert, sondern in ihrem Gesamtzusammenhang und ihrem gerätespezifischen Bezug zu sehen sind und deshalb insgesamt vor einer Offenlegung zu schützen sind."
Und weiter:
"Denn der Schutz des Geschäftsgeheimnisses umfasst (...) nicht nur das Verbot des unbefugten Zugriffs auf Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten, sondern auch bereits die Verhinderung des Zugangs zu Dateien, aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt. Dementsprechend sind auch die äußeren Merkmale von Dateien (wie Dateiname, Dateiendung, Dateityp und Dateigröße oder ähnliche Metadaten) geheimzuhalten, die Rückschlüsse auf das Geschäftsgeheimnis zulassen.
Dies betrifft zunächst die Quellcode-Dateien und den Vergleich der Softwarekomponenten zwischen alter und neuer Version des Geräts (Blatt 104 bis 107). Die Quellcode-Dateien sind für den Endnutzer weder nach Anzahl noch Name noch Größe erkennbar;
der Endnutzer der Gerätesoftware kann auch nicht nachvollziehen, in welcher Programmiersprache oder Programmierumgebung diese erstellt wurde. Bereits die Kenntnis der Dateinamen (und der dahinterstehenden Programmbibliotheken) würde in diesem Bereich dem Fachmann weitreichende Schlüsse auf das vom Beigeladenen zu 1 in das Gerät investierte Know-how erlauben.
Und schließlich:
Die Möglichkeit solcher Folgerungen wird verstärkt, wenn sich über die Kenntnis der Dateiendung die verwendete Programmiersprache erschließen lässt, und wird bis hin zur Erstellung eines Gesamtbilds erweitert, je mehr Dateien offengelegt sind und sich in ihren Informationen miteinander verknüpfen lassen. Schließlich sind auch Informationen über die Größe von Dateien aussagekräftig, weil sich in Kombination mit den Dateinamen Hinweise darauf ergeben, welchen Aufwand der Hersteller betrieben hat, um die mit dem Dateinamen bezeichnete Funktionalität einzufügen.
Vor diesem Hintergrund ist die vorgenommene weitgehende Schwärzung von Blatt 104 bis 107 zum Schutz von Betriebsgeheimnissen der Beigeladenen zu 1 gerechtfertigt. Die dortigen Aufstellungen von Dateien mit Größen- und Typangaben sind, wie die Einsicht in die dem Fachsenat vorliegenden ungeschwärzten Unterlagen zeigt, so geordnet, detailliert und aussagekräftig, dass nur eine vollständige Schwärzung der Listen- und Tabelleninhalte in Betracht kommt. Teilschwärzungen sind nicht geboten, wenn sie - wie hier - nur zu inhaltsleeren und nichtssagenden Restbeständen führen würden (...)..
Gleiches gilt für die weitgehende Schwärzung von Blatt 131 bis 133 und 161 bis 162. Sie betrifft die Namen von geänderten Dateien sowie Listen von Dateien, zum Teil mit Erläuterungen der entsprechenden Funktionalitäten. Betriebsgeheimnisse enthalten auch Blatt 163 bis 164, auf denen Beschreibungen und Screenshots zum Quelltext der Gerätesoftware geschwärzt sind."