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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Gewinnspiel-Kopplung bei Minderjährigen weiterhin wettbewerbswidrig

Das OLG Köln (Urt. v. 21.09.2012 - Az.: 6 U 53/12) ist der Ansicht, dass eine gewinnspielrechtliche Kopplung bei Minderjährigen auch weiterhin wettbewerbswidrig sein kann.

Wir erinnern uns: Der BGH <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile kopplung-gewinnspiel-mit-dem-warenabsatz-ab-sofort-grundsaetzlich-erlaubt-i-zr-4-06-bundesgerichtshof--20101005.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 05.10.2010 - Az.: I ZR 4/06) hat vor kurzem das jahrzehntelange Kopplungsverbot bei Gewinnspielen aufgehoben. Siehe dazu auch unseren Law-Vodcast <link http: www.law-vodcast.de gewinnspielrechtliches-kopplungsverbot-in-deutschland-europarechtswidrig _blank external-link-new-window>"Gewinnspielrechtliches Kopplungsverbot in Deutschland europarechtswidrig".

Das OLG Köln hat nun dieser Rechtsprechung ein neues Mosaiksteinchen hinzugefügt.

Haribo hatte mit dem bekannten Moderator Thomas Gottschalk einen Fernsehspot geschaltet. In der Werbung traf der Moderator zwei Familien mit Kindern beim Einkauf im Supermarkt und warb dort u.a. für die Produkte Colorado und Goldbären: Wer fünf Packungen im Wert von jeweils 1,- EUR erwarb, konnte die Einkaufsnachweise einsenden und nahm so einem Gewinnspiel teil, bei dem es 100 "Goldbärrenbarren" zu einem Wert von 5.000,- EUR zu erlangen gab.

Die Kölner Richter sind der Ansicht, dass dieses Gewinnspiel, da es sich (auch) an Minderjährige richtet, unter gewissen Umständen gegen das wettbewerbsrechtliche Kopplungsverbot verstößt.

Minderjährigen seien besonders schutzbedürftig und könnten Warenangebote häufig nicht hinreichend kritisch beurteilen. Zwar betonen die Robenträger ausdrücklich, dass nicht jedes Gewinnspiel mit Minderjährigen, bei dem Waren gekoppelt werden, wettbewerbswidrig ist. Vielmehr sei eine Betrachtung des Einzelfalls notwendig. Zu diesen Umständen gehöre insbesondere die Höhe des ausgelobten Gewinnes sowie die Art und Weise der Darstellung der Teilnahmebedingungen und der Gewinnchancen.

Auf Basis dieser Bewertungen sei das Haribo-Gewinnspiel wettbewerbswidrig. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass bis vor kurzem die Gewinnspiel-Kopplung verboten gewesen sei und bereits aus diesem Grunde von keiner alltäglichen Werbeform gesprochen werden könne.

Hier würden die Teilnehmer zu einem Mehrkauf animiert und dadurch der Eindruck erweckt wird, dass die Gewinnchancen erhöht würden. Dies sei aber objektiv nicht richtig.

Wörtlich heißt es in der Entscheidung:

"Durch einen zusätzlichen Einkauf kann man daher voraussichtlich nur verhindern, dass die eigenen Gewinnchancen fallen, erhöhen kann man sie aber nicht ohne Weiteres. Auch wenn man sicherlich nicht verlangen kann, dass eine solche Wechselwirkung in einem Werbespot offengelegt wird, stellt es doch einen Verstoß gegen die fachliche Sorgfalt dar, wenn sie - wie hier - verschleiert wird durch die Szene, in der der kleine blonde Junge sagt: "Aber Thomas, wir haben aber viel größere Gewinnchancen" und T(...) G(...) dies bestätigt mit "Da hat er Recht".

Durch die Mutter, die im Anschluss an den Dialog den Einkaufswagen mit Produkten der Beklagten voll lädt, wird diese Aussage ein weiteres Mal mit Bildern unterstrichen. Ein durchschnittlicher Minderjähriger wird nunmehr eine Korrelation zwischen Mehreinkauf und Gewinnchance annehmen, die der Realität nicht entspricht."

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das OLG Köln hat in seinen Entscheidungsgründen klargestellt, dass es nicht jede Gewinnspiel-Kopplung bei Minderjährigen verbieten will. Vielmehr lagen der Entscheidung besondere Umstände zugrunde, die die Robenträger dazu animierten, ausnahmsweise doch von einem Wettbewerbsverstoß auszugehen.

Schaut man sich nämlich dem Urteilstext ein wenig genauer an, dann fällt auf, dass hier eigentlich gar nicht die gewinnspielrechtliche Kopplung an sich gerügt wird, sondern vielmehr ein klassischer Fall der irreführenden Werbung beanstandet wird. Nämlich, dass etwas behauptet wird (Mehrkauf = Chancenerhöhung), was objektiv so nicht zutreffend ist. 

Haribo hat gegen die Entscheidung Revision beim BGH (Az.: I ZR 192/12) eingelegt. Das letzte Wort in dieser Sache ist also noch nicht gesprochen.

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