Eine Bank muss die Überweisungen, die ein Kunde an in Deutschland nicht lizenzierte Glücksspielanbieter vorgenommen hat, nicht zurückerstatten (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 26.04.2021 - Az.: 23 U 91/20).
Die Klägerin Kläger verlangte von ihrem Kreditinstitut die Erstattung von rund 8.000,- EUR. In dieser Höhe hatte sie Überweisungen an einen ausländischen Glücksspiel-Anbieter vorgenommen. Der Anbieter war in Deutschland verboten.
Für die Bank sei erkennbar gewesen, dass der Empfänger des Geldes ein illegales Online-Casino sei, so die Klägerin. Die Einrichtung hätte niemals des Transfer vornehmen dürfen, war der Standpunkt der Kundin.
Das OLG Frankfurt a.M. sah die Rechtslage anders und stufte die Klage als unbegründet ein:
"Irgendwelche Pflichtverletzungen aus dem (...) Geschäftsbesorgungsvertrag (Zahlungsdiensterahmenvertrag) bestehen (...) nicht. Der Zahlungsdienstleister ist (...) grundsätzlich zur Ausführung eines Zahlungsauftrags verpflichtet und darf diese nur verweigern, wenn die vertraglich vereinbarten Bedingungen nicht erfüllt sind (...) oder die Ausführung des Zahlungsauftrags (...) gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt (...).
Die öffentlich-rechtliche Norm des § 4 Abs.1 S.2 GlüStV (...) gestaltet dabei nicht die zivilrechtliche Beziehung der Parteien aus und begründet in diesem Verhältnis nicht eigenständig irgendwelche vertraglichen Verhaltenspflichten, etwa zur Unterlassung der Ausführung eines Zahlungsauftrags gegen den erklärten Willen des Zahlers (...),"
Und weiter:
"Es bestanden auch nicht etwa zumindest vertragliche Warn- oder Hinweispflichten, gegen die die Beklagte verstoßen hätte.
Im Zahlungsverkehr bestehen Warn- und Hinweispflichten der Kreditinstitute zum Schutz ihrer Kunden vor drohenden Schäden nur in Ausnahmefällen; eine Bank muss weder generell prüfen, ob die Abwicklung eines Zahlungsverkehrsvorgangs Risiken für einen Beteiligten begründet, noch Kontobewegungen allgemein und ohne besondere Anhaltspunkte überwachen (...).
Gegen eine vertragliche Warnpflicht spricht zudem, dass kein Informationsgefälle zu Lasten der Klägerin vorlag; vielmehr waren der Klägerin - anders als der Beklagten - sogar die Empfänger, ihre Eigenschaft als Online-Glücksspiel-Anbieter und der Zweck der Zahlungen selbst unmittelbar und positiv bekannt (...). Letztlich hätte die Beklagte - unterstellt, es sei für sie erkennbar gewesen, dass die Zahlungsempfänger Anbieter von Online-Glücksspielen waren - allenfalls die Klägerin auf ihren Verdacht hinweisen und wegen der Ausführung des Auftrags noch einmal Nachfrage halten können. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin in einem solchen Fall von dem Zahlungsauftrag Abstand genommen hätte."