Zweifelt die zuständige Erlaubnisbehörde die Zuverlässigkeit eines Spielhallenbetreibers hat, obliegt es ihr, entsprechende Nachweise für etwaige Versagungsgründe zu bringen (VGH Mannheim, Beschl. v. 11.12.2023 - Az.: 6 S 1283/23).
Es ging um den Widerruf einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle. Das zuständige Amt widerrief diese Genehmigung, da sie den Inhaber für unzuverlässig hielt.
Im Rahmen der Auseinandersetzung ging es um die Frage, wer genau in diesen Fällen etwas nachweisen müsse.
Das Gericht entschied, dass in diesen Fällen die Beweislast grundsätzlich auf Seiten der Behörde liege:
"Nach Auffassung des Senats trifft die Darlegungs- und Beweislast für den in der Unzuverlässigkeit eines Spielhallenbetreibers liegenden Versagungsgrund (…) grundsätzlich die Erlaubnisbehörde.
Zwar sieht § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LGlüG vor, dass eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nur erteilt werden kann, wenn […] der Betreiber einer Spielhalle zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung […] ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie für die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird.
Damit macht das Landesglückspielgesetz allgemein die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis – positiv – von der persönlichen Zuverlässigkeit abhängig und unterscheidet sich infolgedessen von zahlreichen anderen gewerberechtlichen Regelungen, die lediglich – negativ – für den Fall der Unzuverlässigkeit bzw. fehlenden Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden die Versagung der erforderlichen Zulassung vorsehen."
Und weiter:
“Der Senat vermag daraus jedoch nicht den Schluss zu ziehen, dass der jeweilige Spielhallenbetreiber für seine Zuverlässigkeit darlegungsbelastet ist (…). Dagegen spricht vielmehr entscheidend, dass das Landesglücksspielgesetz in der Formulierung (…) ausdrücklich vom Nichtvorliegen der Zuverlässigkeitsanforderungen (…) abhängig macht und im Weiteren an die allgemeine gewerberechtliche Regelungstechnik der Erlaubnisversagung bei Unzuverlässigkeit (…) anknüpft (…), weshalb es mit Blick auf die spielhallenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit bei der allgemeinen gewerberechtlichen Beweislastverteilung bleibt und die Beweislast die Erlaubnisbehörde trifft (….).”