Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Wiesbaden: In Google-Anzeige muss Mindestbestellmenge für ein Produkt angegeben werden, andernfalls irreführende Werbung

Die Werbung mit einem niedrigen Stückpreis ohne Hinweis auf die Mindestbestellmenge für bedruckte Produkte ist irreführend und wettbewerbswidrig.

Werden in einer Google-Anzeige etwaige Mehrkosten für das Produkt nicht mit angegeben (hier: Mindestbestellmenge), liegt eine irreführende Werbung vor (LG Wiesbaden, Urt. v. 05.11.2024 - Az.: 11 O 61/24).

Die Beklagte betrieb einen Online-Shop für Werbeartikel und bewarb in einer Google-Anzeige eine bedruckbare Rettungsdecke mit einem Stückpreis von 0,58 EUR. Dort hieß es auch 

“opt. mit Logo bedrucken”.

Tatsächlich galt dieser Preis jedoch nur für unbedruckte Muster. Die bedruckte Version konnte erst ab einer Mindestbestellmenge von 120 Stück bestellt werden und kostete dann 1,05 EUR pro Stück. 

Dies stufte das LG Wiesbaden als Wettbewerbsverletzung ein.

Die Werbung vermittle den fehlerhaften Eindruck, dass das Produkt auch mit einer Bedruckung zum Stückpreis von 0,58 EUR erhältlich sei. 

Tatsächlich sei dies aber nur der Preis für ein unbedrucktes Muster, während bedruckte Artikel deutlich teurer seien. 

Da dies in der Google-Anzeige nicht erkennbar sei, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Der Kunde werde durch den niedrigen Preis getäuscht und zu einer Kaufentscheidung verleitet:

"Indem die Beklagte in ihrer Werbung mittels Google-Anzeige gemäß Anlage (...) ohne Angabe der Mindestbestellmenge von 120 Stück für bedruckte Werbeartikel wirbt, verstößt sie gegen die genannten Vorschriften. 

Mit der Anzeige erweckt die Beklagte den irreführenden Eindruck, dass das Produkt (…) mit einer Werbeanbringung zu einem Stückpreis von € 0,58 erworben werden könne, obwohl zu diesem Preis lediglich ein unbedrucktes Muster erworben werden kann bzw. der Preis mit Druck erst ab einer Stückzahl von 1.600 gilt."

Und weiter:

"Durch den Zusatz “opt. mit Logo bedrucken” suggeriert die Beklagte (…)  dass der ausgelobte Stückpreis von € 0,58 auch dann gilt, wenn sich der Kunde bei der Bestellung für eine Werbeanbringung entscheidet. 

Aus der Werbung ist nicht ersichtlich, dass diese optionale Mehrleistung des Logodrucks mit Mehrkosten verbunden ist. Die Aussage enthält lediglich die Information, dass das Produkt Isolierdecke wahlweise - optional - mit oder ohne Logobedruckung erworben werden kann. 

Der hierauf bezogene Preis wird in der Werbung mit € 0,58 zuzüglich Versand angegeben, ohne zu verdeutlichen, dass dies ein Preis für eine unbedruckte Ausgabe ist und die Bedruckung ab der Bestellmenge von mindestens 120 Stück nur zu einem höheren Stückpreis von € 1,05 (netto) erhältlich ist. 

Eine solche Verdeutlichung hätte beispielsweise dadurch zum Ausdruck gebracht werden können, dass mit einer Preisangabe “ab” mit einem bestimmten Preis geworben worden wäre. 

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass bei Google Anzeigen hinter dem Betrag von 0,58 € keine weiteren Angaben platziert werden können, lassen sich jedoch auch andere Hinweise auf die Preisgestaltung denken. So hat der Prokurist der Beklagten nicht der Möglichkeit widersprochen, im Titel den Passus “gegen Aufpreis” zur optionalen Werbeanbringung aufzunehmen."

Rechts-News durch­suchen

24. April 2025
Ein Modeschmuckhersteller kann sich nicht auf Nachahmungsschutz berufen, wenn sein Design nur durchschnittlich eigenartig ist und keine…
ganzen Text lesen
22. April 2025
Online-Shops müssen klar mitteilen, ob ein Widerrufsrecht besteht. Abstrakte Formulierungen ("Wenn Sie ein Verbraucher sind...") reichen nicht aus.
ganzen Text lesen
21. April 2025
Krebspatienten dürfen ausnahmsweise weiter mit einem nicht zugelassenen Medikament behandelt werden, wenn keine andere Therapiemöglichkeit besteht.
ganzen Text lesen
21. April 2025
Die Werbung eines Heilpraktikers ist dann erlaubt, wenn klar wird, dass der Behandlungserfolg individuell ist und kein Heilversprechen gegeben wird.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen