Ein Kunde, der bei einem in Deutschland verbotenen Online-Casino mitspielt, hat keinen Rückzahlungsanspruch gegen PayPal (LG Wuppertal, Urt. v. 30.10.2019 - Az.: 3 O 384/18).
Der Kläger hatte an einem in Deutschland illegalen Internet-Casino teilgenommen und per PayPal bezahlt. Als er verlor, verlangte er die Rückerstattung der Zahlungsaufwendungen, da der Vertrag aufgrund eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sei (§ 134 BGB).
Das LG Wuppertal folgte dieser Ansicht nicht, sondern wies die Klage vielmehr ab.
Das Verhältnis zwischen Kunde und PayPal sei durch den Zahlungsdiensterahmenvertrag vertraglich geregelt. Danach sei bestimmt, dass es nicht Aufgabe von PayPal sei, die Legalität etwaiger Zahlungen zu überprüfen. Eine etwaige Prüfpflicht komme somit nur dann in Betracht, wenn dem Zahlungsanbieter die Rechtswidrigkeit bekannt gewesen sei. Dies sei hier nicht der Fall:
"Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
Ein solches Verbotsgesetz liegt nicht vor. Zwar ist gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV auch die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verboten. Die Beklagte hat diese Zahlungen auch getätigt. Es ist allerdings nicht Aufgabe der Beklagten, die Legalität etwaiger Zahlungen zu überprüfen (...). Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlüStV ist dies vielmehr Aufgabe der Glückspielaufsicht des jeweiligen Bundeslandes. Die Glückspielaufsicht hat dem mitwirkenden Kreditunternehmen unerlaubte Glücksspielangebote bekannt zu geben.
Erst dann dürfen seitens der Glücksspielaufsicht Maßnahmen gegenüber dem Kreditunternehmen getätigt werden und die Mitwirkung an unerlaubtem Glücksspiel untersagt werden. Eine derartige Bekanntgabe der Glücksspielaufsicht an die Beklagte hat der Kläger nicht dargelegt. Da die Voraussetzungen der Mitwirkung an Zahlungen am unerlaubtem Glücksspiel nicht vorliegen, verstoßen die Zahlungsausführungen der Beklagten nicht gegen den Glücksspielstaatsvertrag und sind somit nicht nichtig nach § 134 BGB (...)."
Darüber hinaus stünde einer Rückforderung auch die Regelung des § 817 BGB entgegen. Denn auch der Kläger selbst habe gegen die gesetzliche Bestimmung verstoßen. Insofern sei der Kunde mit seinem Begehren ausgeschlossen.