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VG Koblenz: Keine Sportwetten-Vermittlung

Ein Wettbüro in Rheinland-Pfalz, das Oddset-Sportwetten vermittelt, muss zunächst eine Genehmigung beantragen. Das gilt selbst dann, wenn es Sportwetten an einen Sportwettenveranstalter vermittelt, der in einem anderen Bundesland eine Erlaubnis hat. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Eilverfahren. Damit lehnte es den Eilantrag eines Koblenzer Sportwettenvermittlers gegen eine Untersagungsverfugung der Stadt Koblenz ab.

Der Antragsteller betreibt eine Annahmestelle für Oddset-Wettangebote in Koblenz. Oddset-Wetten werden auf das Ergebnis von Sportveranstaltungen abgeschlossen. Die Spielbedingungen können grundsätzlich frei vereinbart werden. Anders als beim herkömmlichen Fußballtoto verspricht der Veranstalter für die richtige Vorhersage feste Gewinnquoten. Die Oddset-Sportwetten vermittelt der Antragsteller an einen Sportwettenveranstalter in Gera, der dafür eine Erlaubnis in Thüringen hat.

Die Stadt Koblenz untersagte dem Antragsteller die Vermittlung der Sportwetten. Sie begründete dies damit, dass der Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung schaffe. Denn er besitze keine Erlaubnis für die Vermittlung von Oddset-Sportwetten in Rheinland-Pfalz. Zudem mache er sich durch die Vermittlung der Oddset-Sportwetten strafbar, indem er das unerlaubte Glücksspiel fordere. Bei den Sportwetten handele es sich um ein Glücksspiel, da der Gewinn des Spiels nicht von den Fähigkeiten des Spielers abhänge. Niemand könne vor einem sportlichen Wettkampf mit dem Anspruch auf objektive Richtigkeit dessen Ergebnis vorhersagen. Der Antragsteller habe seine Einrichtungen unerlaubt für dieses Glucksspiel bereitgestellt. Es bestehe ein überragendes öffentliches Interesse daran, mit dem Verbot die Strafrechtsordnung durchzusetzen.

In seinem Antrag auf Eilrechtsschutz gegen die behördliche Untersagung machte der Antragsteller geltend, er benötige keine zusätzliche Genehmigung zur Vermittlung der Sportwetten in Rheinland-Pfalz. Denn die thüringische Erlaubnis des Sportwettenveranstalters gelte für ganz Deutschland. Es verstoße gegen seine verfassungsrechtlich garantierte Berufsfreiheit, wenn er trotzdem eine Genehmigung beantragen müsse. Er mache sich auch nicht strafbar, da er nicht unerlaubt das Glücksspiel fördere.

Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte den Eilantrag ab. Es stutzte seine Entscheidung auf eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an der Untersagung und dem privaten Interesse des Antragstellers an der Vermittlung der Oddset-Wetten bis zur endgültigen Entscheidung. Die Allgemeinheit habe ein überwiegendes Interesse daran, dass jemand, der ein Gewerbe betreiben wolle, ein Genehmigungsverfahren durchlaufe. Er solle vor Beginn einer möglicherweise erlaubnispflichtigen gewerblichen Tätigkeit in dem vorgesehen Verwaltungs- und nötigenfalls Gerichtsverfahren klären, ob er eine Erlaubnis benötige und bekomme. Denn es spreche alles dafür, dass der Antragsteller nach dem rheinland-pfälzischen Sportwettengesetz eine Erlaubnis des Ministers der Finanzen für die Vermittlung der Oddset-Sportwetten brauche. Die finanziellen Einbußen des Antragstellers müssten hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen.

Es sei nicht Aufgabe des Eilverfahrens, die schwierigen und umstrittenen Rechtsfragen des Falles zu klären. Erst in einem Hauptsacheverfahren könne entschieden werden, ob der Antragsteller in strafbarer Weise unerlaubtes Glücksspiel fördere und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung schaffe. Die Oddset-Sportwetten seien zwar ein Glücksspiel. Es
sei aber völlig umstritten, ob der Antragsteller als Vermittler tatsächlich unerlaubt handele, wenn der Veranstalter zugelassen sei. Außerdem sei es eine schwierige Rechtsfrage, ob die Genehmigungspflicht mit der Berufsfreiheit vereinbar ist, wenn die Sportwetten an einen Veranstalter vermittelt werden, der in einem anderen Bundesland zugelassen ist.

Gegen den Beschluss kann beim OVG Rheinland-Pfalz Beschwerde eingelegt werden.

(Beschluss vom 29.Dezember 2003; Az.: 2 L 2096/03.KO)

Quelle: Pressemitteilung Nr. 1/2004 des VG Koblenz

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