Ein Payment-Anbieter hat keinen Zahlungsanspruch gegen einen Kunden, der an einem verbotenen Glücksspiel teilnimmt, wenn ihm diese Umstände bekannt sind (AG Neuss, Urt. v. 30.11.2020 - Az.: 86 C 155/20).
Die Klägerin war ein in England zugelassenes Zahlungsinstitut. Es stand in einer vertraglichen Beziehung mit einem ausländischen Glücksspiel-Anbieter, der in Deutschland (bis auf Schleswig-Holstein) über keine Lizenzerlaubnis verfügte.
Der Beklagte registrierte sich bei der Klägerin für ein Konto, um bei dem Glücksspiel-Portal des Dritten spielen zu können.
In der Folgezeit kam es zu einem Negativsaldo, den der Beklagte nicht ausglich. Daraufhin erhob die Klägerin Zahlungsklage.
Das AG Neuss wies die Klage ab.
Es liege ein Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) vor. Dieser greife nämlich auch dann, wenn der Anbieter im Ausland sitze:
"Die territoriale Anwendbarkeit des Glückspielstaatsvertrages ist eröffnet. Sie erstreckt sich nicht nur auf die von deutschen Anbietern veranstalteten Glücksspiele, sondern betrifft auch die Angebote ausländischer Anbieter, soweit sie über das Internet von Deutschland aus abrufbar sind. (BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 - 8 B 36/17 - zitiert nach juris). Veranstaltet und vermittelt wird ein Glücksspiel gemäß § 3 Abs. 4 GlüStV dort, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird.
Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in E. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Transaktion an die S Entertainment Ltd. (....) trägt die Klägerin selbst vor, dass die IP-Adresse des Beklagten (....) auf einen Knoten in Düsseldorf hinweist. Da der Beklagte vorträgt weder in Schleswig-Holstein zu wohnen, noch sich dort regelmäßig aufzuhalten und auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich dafür ersichtlich sind, hält es das Gericht für lebensfremd, dass lediglich die Abbuchungen in Düsseldorfer Raum erfolgt sein sollen und der Beklagte sich sodann in ein Gebiet begeben haben soll, in dem das Online-Glücksspiel - wie in Schleswig-Holstein - erlaubt ist."
Der Klägerin sei auch bekannt gewesen, wofür die Zahlungen erfolgten:
"Soweit die Beklagte behauptet, keine Kenntnis davon zu haben, wohin der streitgegenständliche Betrag von 1.019 EUR transferiert werden sollte und auch wurde, so überzeugt dies nicht.
Die Klägerin trägt schließlich selbst vor, dass sie die jeweiligen Zahlungsaufträge und damit auch den streitgegenständlichen Zahlungsauftrag unverzüglich weisungs- und ordnungsgemäß durchführte. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Schreiben des Inkassounternehmens (...), dass die Klägerin durchaus Kenntnis davon hatte, dass der streitgegenständliche Betrag an die (...) Entertainment Ltd. weitergeleitet werden sollte und von der Klägerin auch weitergeleitet wurde."
Durch den Verstoß gegen § 4 GlüStV sei der Vertrag insgesamt nichtig: .
"Bei § 4 Abs.1 S.2 GlüStV handelt es sich um eine zivilrechtliche Verbotsnorm (...)
In der Gesamtschau folgert das Landgericht Ulm, dass § 4 Abs.1 S.2 GlüStV eine zivilrechtliche Verbotsnorm darstellt, die keine weiteren Voraussetzungen auf Grund der öffentlich-rechtlichen Regelung in § 9 GlüStV hat. Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an. (...)."
Der geschlossene Vertrag verletze somit eine gesetzliche Norm und sei unwirksam, sodass kein wirksamer Zahlungsanspruch entstehen kann, so das AG Neuss.