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Kategorie: Onlinerecht

AG Neuss: Payment-Anbieter hat keinen Zahlungsanspruch gegen Glücksspiel-Kunden

Ein Payment-Anbieter hat keinen Zahlungsanspruch gegen einen Kunden, der an einem verbotenen Glücksspiel teilnimmt, wenn ihm diese Umstände bekannt sind (AG Neuss, Urt. v. 30.11.2020 - Az.: 86 C 155/20).

Die Klägerin war ein in England zugelassenes Zahlungsinstitut. Es stand in einer vertraglichen Beziehung mit einem ausländischen Glücksspiel-Anbieter, der in Deutschland (bis auf Schleswig-Holstein) über keine Lizenzerlaubnis verfügte.

Der Beklagte registrierte sich bei der Klägerin für ein Konto, um bei dem Glücksspiel-Portal des Dritten spielen zu können. 

In der Folgezeit kam es zu einem Negativsaldo, den der Beklagte nicht ausglich. Daraufhin erhob die Klägerin Zahlungsklage.

Das AG Neuss wies die Klage ab.

Es liege ein Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) vor. Dieser greife nämlich auch dann, wenn der Anbieter im Ausland sitze:

"Die territoriale  Anwendbarkeit des Glückspielstaatsvertrages ist eröffnet. Sie erstreckt sich nicht nur auf die von deutschen Anbietern  veranstalteten Glücksspiele, sondern betrifft  auch  die Angebote ausländischer Anbieter,  soweit sie über das Internet  von Deutschland aus  abrufbar sind.  (BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 - 8 B 36/17  - zitiert nach  juris).  Veranstaltet und vermittelt wird ein Glücksspiel gemäß § 3 Abs. 4 GlüStV dort, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet  wird.

Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in E. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Transaktion  an die S Entertainment Ltd. (....) trägt die Klägerin selbst vor, dass die IP-Adresse  des Beklagten (....) auf einen Knoten in Düsseldorf hinweist. Da  der Beklagte vorträgt  weder in Schleswig-Holstein zu wohnen, noch sich dort regelmäßig aufzuhalten und auch sonst keine  Anhaltspunkte ersichtlich dafür ersichtlich sind, hält es das Gericht für lebensfremd, dass lediglich die Abbuchungen in Düsseldorfer Raum erfolgt  sein sollen und der Beklagte sich sodann in ein Gebiet begeben haben soll, in dem das Online-Glücksspiel - wie in Schleswig-Holstein - erlaubt ist."

Der Klägerin sei auch bekannt gewesen, wofür die Zahlungen erfolgten:

"Soweit die Beklagte behauptet, keine  Kenntnis  davon zu haben, wohin der streitgegenständliche Betrag von 1.019 EUR transferiert werden sollte und auch wurde, so überzeugt dies nicht.  

Die Klägerin trägt schließlich selbst vor, dass sie die jeweiligen Zahlungsaufträge und damit auch  den streitgegenständlichen Zahlungsauftrag unverzüglich weisungs- und ordnungsgemäß durchführte. Im Übrigen  ergibt  sich auch  aus  dem Schreiben des Inkassounternehmens (...), dass die Klägerin durchaus Kenntnis  davon hatte, dass der streitgegenständliche Betrag an die (...) Entertainment Ltd. weitergeleitet werden sollte und von der Klägerin auch  weitergeleitet wurde."

Durch den Verstoß gegen § 4 GlüStV sei der Vertrag insgesamt nichtig: .

"Bei § 4 Abs.1 S.2 GlüStV handelt es sich um eine zivilrechtliche Verbotsnorm (...)

In der Gesamtschau folgert  das Landgericht Ulm, dass § 4 Abs.1 S.2  GlüStV eine zivilrechtliche Verbotsnorm  darstellt, die keine  weiteren  Voraussetzungen auf Grund der öffentlich-rechtlichen Regelung in § 9 GlüStV hat. Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an. (...)."

Der geschlossene Vertrag verletze somit eine gesetzliche Norm und sei unwirksam, sodass kein wirksamer Zahlungsanspruch entstehen kann, so das AG Neuss.

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