Für alle Website-Betreiber besteht derzeit redaktioneller Anpassungsbedarf: Seit dem 14.05.2024 haben sich verschiedene gesetzliche Bezeichnungen geändert, die vor allem das Impressum und die Datenschutzerklärung einer Online-Präsenz betreffen.
Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden, es geht vielmehr “nur” um die konkrete Bezeichnung.
Wir empfehlen folgende Vorgehensweise:
Prüfen Sie, ob Sie online (insbesondere im Impressum oder in der Datenschutzerklärung) einen der folgenden Begriffe verwenden:
- Telemediengesetz
- TMG
- Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz
- TTDSG
Wenn Sie keinen der Begriffe verwenden: Kein Anpassungsbedarf
Wenn Sie keinen der oben genannten Begriffe verwenden, müssen Sie nichts weiter tun.
Wenn Sie einen der Begriffe verwenden: Anpassungsbedarf
Wenn Sie einen dieser Begriffe verwenden, müssen Sie die folgenden Begriffe ersetzen:
Alt (zu ersetzender Begriff) | Neu |
---|---|
Telemediengesetz | Digitale-Dienste-Gesetz |
TMG | DDG |
Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz | Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz |
TDDSG | TDDDG |
Ab wann?
Die Änderungen gelten ab dem 14.05.2024.
Rechtliche Konsequenzen bei fehlender Anpassung
Werden noch die alten gesetzlichen Bezeichnungen verwendet, liegt ein Rechtsverstoß vor. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen oder Bußgelder können die Folge sein.
Unsere grundsätzliche Empfehlung: Verzichten auf Gesetzesbezeichnungen
Wie wir es schon unseren Mandanten seit mehr als 20 Jahren empfehlen: Verzichten Sie in diesem Zusammenhang auf die Nennung von Gesetzen.
Schreiben Sie also nicht “Impressum nach § 5 DDG”, sondern einfach “Impressum”. Das Gesetz verlangt nämlich ausdrücklich nicht die Nennung einer Rechtsnorm. So vermeiden Sie jeglichen Anpassungsbedarf bei zukünftigen Änderungen.
Was hat es mit den aktuellen Änderungen auf sich?
Die aktuellen Änderungen basieren weitestgehend auf europarechtlichen Vorschriften. Wer möchte, kann die Änderungen hier im Bundesgesetzblatt nachlesen.
Leider führt die Bezeichnung der Gesetze für den juristischen Laien zu einem ziemlichen Durcheinander: Denn neben dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das das TMG ablöst, gibt es auch noch das sogenannte Gesetz über digitale Gesetze. In der Praxis und im internationalen Bereich wird dieses Gesetz als Digital Service Act (DSA) bezeichnet.
Ob und welcher Anpassungsbedarf durch den Digital Servics Act besteht, haben wir Ihnen bereits vor einiger Zeit in mehreren Rechts-FAQ zusammengestellt:
RechtsFAQ: Digital Service Act (DSA): Einführung und Überblick
Rechts-FAQ: Digital Service Act (DSA): Neue Pflichten für Online-Shops?
RechtsFAQ: Digital Service Act (DSA): Neue Pflichten für Webhosting-Unternehmen