Ein Rückforderungsanspruch von Wetteinsätzen gegen einen ausländischen Online-Glücksspiel-Anbieter, der in Deutschland über keine Zulassung verfügt, ist ausgeschlossen (AG Euskirchen, Urt. v. 31.05.2021 - Az.: 13 C 158/21).
Der Kläger verlor bei dem Beklagten, der online Glücksspiele im Ausland anbot, ca. 1.000,- EUR. Diesen Betrag forderte er nun zurück, da der Beklagte über keine deutsche Genehmigung für seine Tätigkeit verfügte.
Zu Unrecht, wie das AG Euskirchen entschied.
Denn dem Rückforderungsanspruch stehe entgegen, dass der Kläger selbst gegen das gesetzliche Glücksspiel-Verbot verstoßen habe, indem er die Dienste genutzt habe:
"Die Rückforderung der gezahlten Wett-Einsätze steht allerdings § 817 S. 2 BGB entgegen.
Nach § 817 S. 2 BGB ist eine Herausgabe einer rechtsgrundlos erlangten Leistung ausgeschlossen, wenn der Leistung ebenso ein Gesetzesverstoß zugrunde liegt.
Hier trifft den Gesetzesverstoß nach § 4 GlückStV den Kläger gleichermaßen. Seine Teilnahme an dem öffentlichen Glücksspiel ist gemäß § 285 StGB strafbar (...).
Die Beteiligung als Spieler an einem unerlaubten Glücksspiel ist strafbewehrt. Dem Spieler ist damit in objektiver wie subjektiver Hinsicht ebenso ein Rechtsverstoß anzulasten.
Durch den Klägervortrag im Prozess offenbart der Spieler, dass er sich in Deutschland an illegalem Online-Glücksspiel beteiligt hat. Dabei hat der Kläger auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 285 StGB erfüllt, indem er die Unerlaubtheit jedenfalls billigend in Kauf genommen hat. Aufgrund der dem Vertragsverhältnis der Parteien zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wusste der Kläger, dass es in seiner Verantwortung liegt, sich über die Voraussetzungen der Spielteilnahme bzw. die gesetzliche Grundlage selbst zu informieren. Eine Erkundigung wäre dem Kläger auch unschwer möglich gewesen. Gleichwohl hat der Kläger nichts unternommen, sondern vielmehr bewusst die Augen verschlossen und somit einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot billigend in Kauf genommen (...)."
Und weiter:
"Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zu sog. Schneeballsystemen abstellt und meint, die Anwendung des § 817 S. 2 BGB sei ausgeschlossen, greift dieses Argument nicht durch. Fälle sog. Schneeballsysteme betreffen einen gänzlich anderen Fall. Solche Schneeballsysteme stellen bereits einen Betrug - was vorliegend nicht der Fall ist - an den sich an diesem beteiligenden Teilnehmern dar. Außerdem verschleiern die Initiatoren eines Schneeballsystem bewusst die Illegalität.
Die Vorschrift des § 817 BGB ist auch nicht teleologisch zu reduzieren (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.1968 - 1 StR 260/68). Zwar kann bei glücksspielsüchtigen Spielern eine Rückforderung trotz § 817 BGB gegebenenfalls möglich sein, allerdings wurde die Spielsucht hier nicht substantiiert dargelegt.
Die bloße Behauptung der Glücksspielsucht führt nicht zur Überzeugung des Gerichts dahingehend, das eine solche bestanden hat. Belastbare Feststellungen zu einer Suchterkrankung sind nicht dargelegt worden. Auch die eingesetzten Wetteinsätze legen keinen anderen Schluss nahe. Anzeichen, aus denen die Beklagte hätte schließen müssen, dass der Kläger möglicherweise an einer Spielsucht leide, haben sich nicht offensichtlich aufgedrängt."