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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Spieler hat gegen maltesisches Online-Casino Rückzahlungsanspruch

Ein deutscher Spieler hat gegen ein maltesisches Online-Casino einen Anspruch auf Rückzahlung seiner Spielbeiträge (LG Hamburg, Urt. v.  12.01.2022 - Az.: 319 O 85/21).

Der Kläger hatte bei der Beklagten, einem Online-Casino mit einer maltesischen Lizenz, mitgespielt und verlangte nun rund 62.000,- EUR an Spielbeiträgen zurück, weil es sich auf Basis des deutschen Rechts um illegales Glücksspiel handle.

Die Webseite der Beklagten war in deutscher Sprache gehalten (u.a. Werbetexte, FAQ, Datenschutzbestimmungen).

Das LG Hamburg bejahte den Rückforderungsanspruch, da die Beklagte über keine in Deutschland wirksame Glücksspiel-Erlaubnis verfüge:

"Entgegen der Ansicht der Beklagten erachtet die Kammer diese Norm auch nicht für unionsrechtswidrig.

Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstößt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV (vgl. KG Berlin, Urteil vom 06.10.2020, Az.: 5 U 72/19, Rn. 41, zitiert nach juris). Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 03.07.2019 (Az.: 9 U 1359/18, zu finden unter juris) hierzu folgendes ausgeführt: „Vielmehr ist ein generelles Internetverbot für öffentliches Glücksspiel mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie mit Unionsrecht vereinbar. Es schränkt zwar die durch Art. 56 f. AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern ein, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben und ihre Dienstleistungen im Bundesgebiet erbringen wollen (...). Es ist allerdings grundsätzlich Sache des Mitgliedstaates, das nationale Schutzniveau in Bezug auf Glücksspiele selbst zu bestimmen und die Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen zu beurteilen (...).

Die staatlichen Stellen verfügen im besonderen Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen über ein ausreichendes Ermessen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (...)

Diesen überzeugenden und ausführlichen Ausführungen schließt sich die Kammer vollumfänglich an."

Auch ein Ausschluss der Rückforderung aufgrund des eigenen Handelns des Klägers komme nicht in Betracht:

"Dem klägerischen Anspruch steht § 817 S. 2 BGB nicht entgegen. Danach ist die Rückforderung u.a. dann ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt.

Vorliegend kann dahinstehen, ob dem Kläger der Vorwurf des Verstoßes gegen § 285 StGB insbesondere in subjektiver Hinsicht gemacht werden kann. Der Kläger trägt nämlich vor, er habe nicht gewusst, dass das angebotene Online-Glücksspiel illegal gewesen sei. Die Beweislast hierfür trifft die Beklagte (...)

Jedenfalls erachte die Kammer eine teleologische Reduktion der Anwendung des § 817 S. 2 BGB für notwendig. Das Landgericht Paderborn hat dazu in seinem Urteil vom 24.09.2021 (Anlage K 15; zu finden unter juris) folgende überzeugende Ausführungen gemacht, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt: Die Kondiktion darf nicht gemäß § 817 S. 2 BGB deswegen ausgeschlossen sein, soweit der Verbleib der Leistung beim Empfänger weiteren gesetzes- oder sittenwidrigen Handlungen Vorschub leisten bzw. diese geradezu erzwingen oder legalisieren würde.

Die Kondiktionssperre würde ansonsten den Anreiz sittenwidriges Handeln bilden. Dies hat der BGH beispielsweise im Falle von sogenannten "Schenk-Kreisen" (...) angenommen. (...)"

Und weiter:

"Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Insbesondere die zugedachte Präventionswirkung des § 4 Abs. 4 GIüStV macht die Einschränkung erforderlich (so auch LG Coburg, a.a.O.). Es ist hierbei maßgeblich auf den Zweck des Verbotsgesetzes abzustellen: Der Gesetzgeber hat sich mit § 4 Abs. 4 GlückStV bewusst für ein absolutes Verbot von Casino-Spielen im Internet entschieden. In der Gesetzesbegründung heißt es, dass angesichts der hohen Manipulationsanfälligkeit solcher Spiele und ihrem herausragenden Suchtpotenzial sowie ihrer Anfälligkeit für eine Nutzung zu Zwecken der Geldwäsche es nicht vertretbar erscheine, auch hier das Internet als Vertriebsweg zu eröffnen."

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