Das Trennungsgebot von Geldspielgeräten und Wettautomaten gilt nicht für Gaststätten, sodass auch von keinem Wettbewerbsverstoß auszugehen ist (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 02.05.2019 - Az.: 6 U 65/18).
Der Beklagte betrieb eine Gaststätte und hatte dort gleichzeitig sowohl Geldspielgeräte als auch Wettautomaten aufgestellt.
Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen § 21 Abs.2 GlüStV und sprach eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aus. Als der Beklagte nicht einlenkte, ging die Angelegenheit vor Gericht.
Das OLG Frankfurt a.M. verneinte eine Verletzung des § 21 Abs.2 GlüStV und wies die Klage ab.
§ 21 Abs.2 GlüStV gelte ihrem Wortlaut nach nur für Spielhallen und Spielbanken, so die Richter. Gaststätten seien davon gerade nicht erfasst.
Es könne auch nicht angenommen werden, dass das Trennungsgebot, das sich aus der glücksspielrechtlichen Norm ergebe, auf einem offensichtlichen Versehen des Gesetzgebers beruhe. Denn die Gefahr, Gerätespieler zusätzlich der Sportwette zuzuführen, sei in einer Spielhalle, die in der Regel zum Spielen aufgesucht wird, größer als in einer Gaststätte, die in der Regel zum Verzehr von Speisen und Getränken aufgesucht werde.
Eine analoge Anwendung des § 21 II GlüStV auf Gaststätten scheide mangels planwidriger Regelungslücke daher aus.