Die Verwendung des Begriffs “Fatburner” für ein Nahrungsergänzungsmittel verstößt gegen das Wettbewerbsrecht, da es sich um eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe handelt (OLG Bamberg, Urt. v. 04.12.2024 - Az.: 3 UKl 3/24e).
Ein Verbraucherschutzverein klagte gegen die Herstellerin eines Nahrungsergänzungsmittels mit dem Namen
“Figura Fatburner”.
Die Verpackung des Produkts enthielt die Bezeichnung “Fatburner” sowie Hinweise auf Inhaltsstoffe wie Cholin und Chrom:
"Figura Fatburner
Mit Cholin und Chrom
für den Festtstoffwechsel"
Außerdem war die schlanke Taille eines Menschen abgebildet.
Die Beklagte bestritt die Vorwürfe des Klägers und machte geltend, dass der Begriff “Fatburner” im Kontext der gesamten Produktaufmachung zu sehen sei. Sie verwies auf wissenschaftliche Erkenntnisse zur Rolle von Cholin und Chrom im Fettstoffwechsel.
Das OLG Koblenz sah darin eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe nach der Health-Claims-Verordnung (HCVO) und verbot die Aussage.
Die Bezeichnung “Fatburner” suggeriere, dass das Produkt die Fettverbrennung fördere und zur Gewichtsreduktion beitrage. Dies stelle eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der HCVO dar, die nur zulässig sei, wenn sie wissenschaftlich belegt und in der EU-Liste der zugelassenen Angaben enthalten sei.
Dies sei jedoch nicht der Fall.
Die zugelassenen Claims für Cholin und Chrom ("trägt zu einem normalen Fettstoffwechsel bei") rechtfertigten die Bezeichnung “Fatburner” nicht, da sie keine außergewöhnliche Fettverbrennung versprächen.
Die Gesamtaufmachung des Produkts, insbesondere der Name "Figura Fatburner“ und die Abbildung einer schlanken Taille, verstärkten den irreführenden Eindruck.
"Nach diesen Maßstäben ist die Bezeichnung „Fatburner“ gesundheitsbezogen. Sie suggeriert, das gegenständliche Produkt erhöhe die Fettverbrennung und trage so unmittelbar zur Gewichtsreduktion bei. Dass Übergewicht gesundheitsschädlich, seine Reduktion mithin gesundheitsförderlich, ist, ist allgemein bekannt. (…)
Die Angabe ist unzulässig, weil sie weder in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 Abs. 3 HCVO i. V. m. Verordnung (EU) 432/2012 aufgenommen worden noch nach anderen Regelungen erlaubt ist.
Es reicht nicht aus, dass auf der Verpackungsrückseite die unstreitig zugelassenen Claims für Cholin und Chrom „Cholin trägt zu einem normalen Fettstoffwechsel bei“ bzw. „Chrom trägt zu einem normalen Stoffwechsel von Makronährstoffen bei“ abgedruckt sind, da – wie oben aufgezeigt – die der Bezeichnung Figura Fatburner zugeschriebene Bedeutung über diejenige der einzelnen Stoffe Cholin und Chrom hinausgeht."