Die <link record:tt_news:5266>bereits erwähnte Entscheidung des BGH <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile google-thumbnails-keine-rechtswidrige-urheberrechtsverletzung-i-zr-69-08-bundesgerichtshof--20100429.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 29.04.2010 - Az.: I ZR 69/08) wurde nunmehr im Volltext veröffentlicht.
In der Berufungsinstanz hatte das OLG Jena <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile oberlandesgericht-jena-20080227.html _blank>(Urt. v. 27.02.2008 - Az.: 2 U 319/07) geurteilt, dass die Bildersuche von Google urheberrechtswidrig ist, aber die Klägerin im konkreten Fall keinen Anspruch aufgrund Rechtsmissbrauchs habe.
Der BGH kommt zu dem Ergebnis:
1. Die Veröffentlichung von Thumbnails ist eine urheberrechtlich relevante Handlung.
2. Die Google Bildersuche ist nicht durch das Zitatrecht gedeckt.
3. Wer eigene Inhalte online stellt, räumt damit Dritten weder ausdrücklich noch stillschweigend ein Nutzungsrecht ein, die Bilder zu verwenden.
4. Die Rechtswidrigkeit der Google-Bildersuche entfällt jedoch, wenn objektiv eine Einwilligung vorliegt. Von einer solchen Einwilligung ist dann ausgehen, wenn der Rechteinhaber (suchmaschinen-optimiert?) Inhalte ins Internet stellt und keine technischen Vorkehrungen zur Einschränkung durch die nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen trifft.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Der BGH hat ein Machtwort in Sachen Bildersuchmaschinen gesprochen. Rechtliche Klarheit hat die Entscheidung jedoch nicht gebracht.
Zunächst fällt auf, dass die höchsten deutschen Zivilrichter viel Wert auf die Abgrenzung zwischen dem o.g. Punkt 3. und 4. legen. Einem juristischen Laien ist diese Differenzierung kaum erklärbar, vielmehr wird er sie für bloße Wortklauberei halten.
Der BGH erklärt zwar unmissverständlich, dass durch das bloße Onlinestellen von Inhalten der Rechteinhaber keinem Dritten ein Nutzungsrecht gibt, diese Werke ungefragt zu nutzen. Soweit klar, soweit gut.
Dann müsste die Bildersuche doch aber rechtswidrig sein, oder?
Die Antwort ist: Nein! Der BGH macht hier seine "Voodoo"-Schublade auf und holt den bis dato im Urheberrecht kaum bekannten und relevanten Begriff der "Einwilligung" hervor. Danach vergibt der Rechteinhaber zwar keine Nutzungsrechte, jedoch liegt objektiv eine Einwilligung vor, die die Rechtswidrigkeit der Bildersuchmaschine entfallen lässt.
Durch die Hintertür - mittels des Instrumentes "Einwilligung" - erklären die BGH-Richter damit das genaue Gegenteil zu dem, was sie vorher so deutlich abgelehnt hatten: Dass nämlich ein Webseitenbetreiber durch die bloße Bereitstellung von Online-Inhalten gerade eben keine Rechteeinräumung erklärt.
Unklar bleibt auch, ob der BGH dieses Instrument der "Einwilligung" hervorholt, weil die Klägerin ihre Seiten besonders suchmaschinen-optimiert hatte. Oder ob die Karlsruher Richter der generellen Ansicht sind, dass diese Einschätzung auf jede Webseite - sei sie suchmaschinen-optimiert oder nicht - anzuwenden sei.
Insbesondere die gerichtliche Aussage, dass von einer solchen Einwilligung dann ausgehen ist, wenn der Rechteinhaber Inhalte ins Internet stellt und keine technischen Vorkehrungen zur Einschränkung durch die nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen trifft, bleibt zweideutig. Zwar erwähnen die Robenträger im vorderen Teil ihrer Entscheidungsgründe ausdrücklich den Umstand der suchmaschinen-optimierten Seiten. Die darauf folgenden Ausführungen sind jedoch wieder allgemeiner Natur, so dass für den Leser nicht klar wird, ob diese Vorgaben nun allgemein gelten oder eben nur in den Fällen, wo eine Seite besonders für Suchmaschinen präpariert wurde.
Die Konsequenz dieser unterschiedlichen Interpretation liegt auf der Hand: Die Betreiber von Suchmaschinen und sonstigen Online-Tools werden sich auf möglichst extensive Auslegung des Urteils berufen. Die betroffenen Rechteinhaber hingegen werden die Ansicht vertreten, dass der Entscheidung ein besonderer Einzelfall zugrunde lag und daher nicht allgemein auf sonstige Internet-Dienste übertragbar ist.