Nach Ansicht des LG Mönchengladbach <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs mgladbach lg_moenchengladbach j2013 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 05.09.2013 - Az.: 10 O 170/12) ist der Suchmaschinen-Anbieter Google nicht zur Entfernung von Suchergebnissen aus dem Index, die auf rechtswidrige Seiten verlinken, verpflichtet.
Über den Kläger wurde auf einer Webseite rechtswidrige Äußerungen getätigt. Bei Eingabe des klägerischen Namens erschien als Suchtreffer im organischen Teil ein Link zu der besagten Webseite. Der Kläger forderte Google mehrfach zur Löschung auf. Das Unternehmen reagierte jedoch nicht, so dass er nunmehr vor Gericht zog.
Das Gericht wies die Klage ab.
Es gehe hier um den Kern der wirtschaftlichen Betätigung des Suchmaschinen-Anbieters. Ein Eingriff in den Index würde nicht nur massiv die Verlässlichkeit der Ergebnisse in Frage stellen, sondern würde auch dazu führen, dass dem Anbieter schnell der Vorwurf der Zensur gemacht würde. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass Google einen immensen personellen und materiellen Aufwand betreiben müsste.
Auch wenn der Suchmaschinen-Riese den Eintrag aus seinem Index löschen würde, wäre die Webseite weiterhin abrufbar und somit auffindbar. Die Rechtsverletzungen würden also weiterhin stattfinden.
Es sei daher vielmehr angemessen, wenn der Kläger direkt gegen den Autoren der Webseite oder den betreffenden Webhoster vorgehe. Auf diesem Weg könne die Entfernung des Beitrages viel schneller erreicht werden.
Bei Abwägung der Interessen aller Beteiligten überwiege das von Google im vorliegenden Fall. Andernfalls würde in unverhältnismäßiger Weise in den wirtschaftlichen Kernbereich der Suchmaschinen-Riese eingegriffen.