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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: Grundpreisangabe auch bei Nahrungsergänzungsmitteln für Kraftsportler verpflichtend

Wirbt ein Online-Shop mit einem Nahrungsergänzungsmitteln für Kraftsportler in einer Fertigpackung und mittels Gewichtsangabe, dann besteht eine Pflicht zur Grundpreisangabe nach § 2 Abs.1 S.1 PAngVO (OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.08.2019 - Az.: 15 U 55/19).

Die Beklagte bot Aminosäure-Produkte (hier: Nahrungsergänzungsmitteln für Kraftsportler) an. Diese befanden sich in einer Umverpackung und waren mit einem Gewicht versehen (30 Kapseln = 27,9 g).

Das OLG Düsseldorf bewertete, dass für diese Ware auch die Pflicht zur Grundpreisangabe nach § 2 Abs.1 S.1 PAngVO bestünde. 

"Für diese Annahme mag es zwar nicht genügen, dass sich auf der Produktverpackung (nicht aber in der Werbung) die Angabe "30 Kapseln = 27,9 g"  findet. Das " ngebot nach Gewicht" folgt jedoch aus der spezialgesetzlichen Pflicht zur Angabe der Füllmenge des Nahrungsergänzungsmittels.

Die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises nach § 2 I 1 PAngV knüpft an die Verpflichtung zur Angabe von Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche der in einer Verkaufseinheit angebotenen Ware an (...). Die Angabe des Grundpreises (...) soll den Verbraucher im Interesse der Preisklarheit in die Lage versetzen, einen Preisvergleich ohne Schwierigkeiten anzustellen, indem er das in der Grundpreisangabe verpackungsneutral ausgedrückte Preis-Mengen-Verhältnis einfach erfassen kann (...).

Dementsprechend ist der Grundpreis immer dann anzugeben, wenn eine Angabe zur Füllmenge der in einer Verkaufseinheit angebotenen Ware gemacht werden muss. Besteht eine dahingehende spezialgesetzliche Pflicht, wird die Ware folglich iSd § 2 I 1 PAngV nach Gewicht angeboten.

Eine etwaige Umgehung einer bestehenden Kennzeichnungspflicht lässt die Verpflichtung zur Angabe eines Grundpreises nicht entfallen (...). Wird die Ware beispielsweise nach Stückzahl (der Verpackungen) angeboten, obwohl nach spezialgesetzlichen Vorschriften die Füllmenge der Verpackungen angegeben werden muss, kann dadurch nicht die Grundpreisangabe vermieden werden.

Das mit der angegriffenen Werbung gemäß Anlage AST1 beworbene sowie angebotene Aminosäurenprodukt ist ein Nahrungsergänzungsmittel iSd § 1 NemV und damit unstreitig ein Lebensmittel. Als Lebensmittel darf es aufgrund einer gesetzlichen Kennzeichnungspflicht nur unter Angabe der Füllmenge nach Gewicht angeboten und beworben werden."

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