Die Grundpreisangabe muss nicht in räumlicher Nähe zum eigentlichen Preis erfolgen, sondern kann auch an anderer Stelle stehen (LG Hamburg, Urt. v. v. 20.08.2019 - Az.: 406 HKO 106/19).
Die Beklagte warb mit für ihre Produkte (hier: Lebensmittel bzw. Nahrungsergänzungsmittel) mit Preisen, gab dabei jedoch die Grundpreise nicht in räumlicher Nähe an.
Nach Ansicht des Klägers stelle dies einen Verstoß gegen § 2 Abs.1 PAngVO dar. Diese Norm lautet:
"§ 2 Grundpreis
(1) Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist."
Das Gericht verneinte - entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung - einen Wettbewerbsverstoß.
Denn § 2 Abs.1 PAngVO sei europarechtskonform auszulegen, sodass das Merkmal der "unmittelbaren Nähe" wegfalle.
Denn die entsprechende Preisangaben-Richtlinie verzichte auf eine solche Einschränkung:
"Wie auch von Antragstellerseite zu Recht nicht in Zweifel gezogen wird, dürfen die Vorschriften der Preisangabenverordnung wegen der Vollharmonisierung dieses Rechtsgebietes keine strengeren Anforderungen stellen als die maßgeblichen Normen des Europarechtes.
Hinsichtlich des Grundpreises heißt es hierzu in Art. 4 Abs. 1 der EU-Preisangabenrichtlinie: „Der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit müssen unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein.“ Entgegen der Auffassung des Antragstellers setzt dies nicht notwendig voraus, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben wird.
Dem Wortlaut der Norm nach ist eine unmissverständliche, klar erkennbare und gut lesbare Angabe des Grundpreises auch an anderer Stelle als in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises möglich."
Es genüge daher, wenn der Grundpreis in deutlicher und klar erkennbarer Art und Weise erfolge. Nicht erforderlich hingegen sei, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Preis platziert sei.