Ein Aufsteller von Spielgeräten darf zu Werbezwecken keine Vergünstigungen in Form von Freicoupons oder Gutscheinen gewähren, so das VG Hannover <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile testcoupons-fuer-freispiele-an-spielautomaten-rechtswidrig-11-a-4402-07-verwaltungsgericht-hannover-20090617.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.06.2009 - Az.: 11 A 4402/07). Andernfalls verletzt er die Bestimmungen der SpielVO.
Der Kläger, ein Betreiber von Spielhallen, inserierte in der Tageszeitung eine Anzeige, der drei Testcoupons im Wert von 4,- EUR beigefügt waren. Die zuständige Ordnungsbehörde sah darin eine Verletzung von § 9 SpielVO und untersagte die Werbeaktion.
Zu Recht wie das VG Hannover entschied und die Klage des Spielhallen-Betreibers abwies.
Nach § 9 SpielVO dürfe der Aufsteller eines Spielgerätes dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergütungen gewähren. Hiergegen habe der Kläger verstoßen.
Durch die kostenlosen Testcoupons werde der Spieler an die Geräte gelockt und solle durch einen Gewinn an die Spielhalle gebunden werden. Neue Kunden sollten in der Erwartung gewonnen werden, dem Spielhallenbetreiber einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen.
Dieser Anreiz zur Fortführung der Spieltätigkeit widerspreche den Bestimmungen der SpielVO.