Ein Händler hat bei der von ihm angebotenen Elektro-Ware nur zu überprüfen, ob die Produkte über eine CE-Kennzeichnung verfügen. Er ist hingegen nicht verpflichtet, zu kontrollieren, ob diese Kennzeichnung auch richtig platziert wurde <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 28.07.2017 - Az.: 6 U 193/16).
Der Beklagte, der LED-Lampen vertrieb, wurde von der Klägerin wegen fehlender CE-Kennzeichnung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Ware verfügte über eine entsprechende CE-Prüfung, jedoch befanden sich die Labels nur auf der Verpackung und nicht auf der eigentlichen Lampe.
Das OLG Köln verneinte einen Wettbewerbsverstoß.
Das Gesetz verlange vom Händler nur, dass er das "Ob" der CE-Kennzeichnung überprüfe, nicht jedoch, ob diese Kennzeichnung auch richtig platziert wurde.
Dieser Verpflichtung sei das Unternehmen nachgekommen, denn auf der Verpackung befand sich die entsprechende CE-Kennzeichnung. Insofern habe sich die Beklagte über das "Ob" in ausreichender Weise informiert.
Eine Pflicht zur Recherche, ob die angegebene CE-Kennzeichnung zu Recht auf der Verpackung angebracht sei, bestünde dagegen grundsätzlich nicht, weder bezüglich der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine CE-Kennzeichnung vorlägen, noch bezüglich der Frage, ob das CE-Kennzeichen nicht (auch) auf dem Produkt selbst angebracht werden müsse.
Eine solche Prüfung sei dem Vertreiber im Gesamtkontext der gesetzlichen Regelungen entzogen. Das CE-Kennzeichen sei eine vom Hersteller selbst abgegebene Erklärung, dass das Produkt den produktspezifisch geltenden europäischen Vorschriften entspreche.