Das OLG Jena (Urt. v. 10.10.2012 - Az.: 2 U 934/11) hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH für die von dem Unternehmen begangenen Wettbewerbsverstöße haftet.
Inhaltlich ging es um mehrere unterschiedliche Wettbewerbsverstöße (u.a. fehlerhafte Angabe einer Energieeffizienzklasse, irreführende Preisangaben). Dabei wurde auch der Geschäftsführer persönlich auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das OLG Jena entschied, dass dies zu Recht erfolgte.
Eine Haftung des Geschäftsführers sei immer dann möglich, wenn dieser die Rechtsverletzung entweder selbst begangen bzw. veranlasst oder aber pflichtwidrig nicht verhindert habe.
Dies sei hier zu bejahen, da er die beanstandete Werbung hätte verhindern können. Bei der GmbH handle es sich auch um eine kleine Gesellschaft, die nicht in besonderer Weise arbeitsteilig tätig werde.