Stellt ein Webseiten-Betreiber fremde Inhalte selbst online, haftet er für etwaige Urheberrechtsverstöße in den Dokumenten. Er kann sich nicht auf die Haftungsprivilegierung für fremde Inhalte berufen <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 04.07.2013 - Az.: I ZR 39/12).
Der Beklagte stellte auf seiner Webseite ein Einladungsschreiben, das von einem Dritten stammte, online. Das Einladungsschreiben enthielt einen Kartenausschnitt, der ohne entsprechende Nutzungsrechte verwendet wurde. Die klägerische Rechteinhaberin verlangte nun Erstattung der Abmahnkosten und Zahlung von Schadensersatz.
Die Vorinstanzen hatten eine Haftung abgelehnt, da es sich bei dem Einladungsschreiben um fremde Inhalte handle, für die der Beklagte erst ab Kenntnis hafte.
Der BGH ist dieser Einschätzung nicht gefolgt, sondern hat vielmehr eine volle Verantwortlichkeit des Beklagten bejaht.
Entscheidend sei, dass der fremde Inhalt eigenständig von Beklagtenseite online gestellt worden sei. Es handle sich hier um keinen Hosting-Dienst, der klassischerweise fremde Inhalte speichere. Im vorliegenden Fall habe somit gerade kein fremder Dritter das besagte Dokument online gestellt.
Insofern handle es sich bei der PDF-Datei - juristisch gesehen - um eigene Inhalte. Auf die Frage, ob sich hier eventuell fremde Inhalte zu eigen gemacht worden seien, komme es daher gar nicht an. Vielmehr trete eine Haftung bereits deswegen ein, weil eigene Inhalte vorlägen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung ist eine konsequente Weiterführung der in "marionskochbuch.de"-Entscheidung <link http: www.dr-bahr.com news internet-portal-betreiber-von-chefkochde-haftet-fuer-rechtwidrigen-bilder-upload.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 12.11.2009 - Az.: I ZR 166/07) aufgestellten Grundsätze.
Die Karlsruher Richter stellen mit dem vorliegenden Urteil klar, dass ein Webseiten-Betreiber für sämtliche Inhalte, die er selbst online stellt, voll haftet. Seien es nun (ursprünglich) eigene oder fremde Inhalte. Auf die Frage des Zueigenmachens fremder Inhalte, mit der sich das "marionskochbuch.de"-Urteil auseinandersetzte, kommt es nicht an. Denn es handelt sich von vornherein um eigene Inhalte, für die keine Haftungsprivilegien gelten.