Der Hashtag "#ad" für ein gesponsertes Instagram-Posting ist nicht ausreichend, um den Vorwurf der Schleichwerbung zu entkräften, wenn es in Zusammenhang mit anderen Hashtags verwendet wird (OLG Celle, Urt. v. 08.06.2017 - Az.: 13 U 53/16).
Rossmann Online arbeitete mit einem bekannten Instagram-Influencer zusammen, der mehr als 1 Mio. Follower hatte. Dieser Influencer postete:
"An alle Sparfüchse: AUFGEPASST! NUR morgen gibt es in allen (...) Filialen von #(...) & im Online Shop 40% Rabatt auf Augen Make-Up! Viel Spaß beim Einkaufen! (...). Mascara & M. N. Y. The R. N. Lidschatten Palette
#blackfriyay #ad #eyes #shopping #rabatt #40prozent“
Das OLG Celle sah hierin einen Verstoß gegen die Verpflichtung, Werbung als solche zu kennzeichen.
Es könne dahingestellt bleiben, ob der Hashtag "#ad" alleine ausreichend sei, um den Vorwurf der Schleichwerbung zu entkräften. Denn im vorliegenden Fall werde der Hashtag mit anderen zusammen verwendet und zudem in einer solchen Weise, dass er gegenüber dem Rest nicht hervorsteche. Dies wäre jedoch zwigend gewesen, um den Betrachter auf den kommerziellen Charakter der Äußerung hinzuweisen.
Zudem erfolge der Hinweis erst am Ende des Textes, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Betrachter den Text bereits gelesen habe.