Ein Hotel, das mit der Aussage "4-Sterne-Niveau" wirbt, verhält sich wettbewerbswidrig, wenn es über keine offizielle Hotel-Klassifikation verfügt (LG Essen, Urt. v. 04.04.2019 - Az.: 43 O 151/18).
Die Beklagte betrieb ein Hotel und bewarb ihre Einrichtung online wie folgt:
"Zimmer:
Unsere 28 Doppelzimmer sind mit einer Größe von ca. 23 m3[sic!] auf 4-Sterne Niveau* und besitzen eine hochwertige Ausstattung. Jedes Zimmer verfügt über: (...)"
Die Einrichtung verfügte über keine offizielle Hotelklassifizierung.
Das LG Essen stufte dies als irreführend ein.
Denn der durchschnittliche Verbraucher werde die Werbeaussage so verstehen, als ob es sich um offizielle Klassifizierung handle. Der Verbraucher gehe von einer bestimmten Komfort- und Qualitätskategorie aus, die von einer neutralen Stelle getestet und bewertet worden sei.
Dies sei gerade nicht der Fall, sodass der potenzielle Kunde in die Irre geführt werde.