Bewirbt ein Hotel online seit Unternehmen mit 4-Sternen, muss es über eine offizielle Hotel-Klassifikation verfügen. Ist dies nicht der Fall, handelt es wettbewerbswidrig (OLG Stuttgart, Urt. v. 29.07.2021 - Az.: 2 U 163/20).
Das verklagte Hotel warb auf seiner Webseite mit 4-Sternen, verfügte jedoch über keine aktuelle DEHOGA-Hotel-Klassifikation. Als die Klägerin wegen Irreführung eine Abmahnung gegen die Beklagte aussprach, verteidigte diese sich damit, dass sie von anderen Einrichtungen (u.a. dem "Schlummeratlas") und Bewertungsportalen (u.a. Google, Booking.com, Expedia, HRS, Holidaycheck und Trivago) entsprechend positiv bewertet worden sei. Es liege daher keine Täuschung vor.
Das OLG Stuttgart ließ diese Argumentation nicht gelten und verurteilte das Hotel zur Unterlassung.
Bei einer Hotel-Bewertung mit Sternen erwarte der Verbrauche, dass nicht irgendeine Einrichtung diese Beurteilung abgegeben habe. Vielmehr wisse und erwarte der Kunde, dass für derartige Einrichtungen die Vergabe von Sternen nur von qualifizierten Stellen erfolge:
"Zu kurz greift die Auffassung, der Verbraucher erwarte lediglich, dass die Klassifizierung von (irgendeinem) neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz aufgestellt werde (...).
Vielmehr ist dem Verbraucher bekannt, dass Hotels in Sterne-Kategorien eingeordnet werden können. Er erwartet, dass die für die Klassifizierung maßgeblichen Kriterien von derjenigen Stelle einheitlich angewandt werden, die branchenüblich für die Vergabe der Sterne zuständig ist.
Andernfalls wäre die Angabe von „vier Sternen“ auch nicht aussagekräftig, denn der Verbraucher könnte sie nicht einordnen. Gleichzeitig ist dem Durchschnittsverbraucher bekannt, dass es weitere Bewertungssysteme geben kann, die dann aber auf andere Darstellungsformen ausweichen können. Dies entspricht der Anforderung, dass der Verbraucher Testergebnisse nachvollziehen können muss (...)."
Mit anderen Worten: Werbe ein Hotel mit Sternen, müsse es sich um eine offizielle Hotel-Klassifikation handeln. "Normale" Bewertungen - wie beispielsweise auf Google, Booking.com oder Expedia - genügten hierfür nicht.
Zudem, so das Gericht weiter, handle es sich bei diesen Online-Bewertungen nicht um die Beurteilung durch einen neutralen, objektiven Dritten:
"Keine tragfähige Grundlage hat auch der Verweis der Beklagten auf Bewertungen von Nutzern gängiger Bewertungs- und Reisebuchungsportale.
Solche Bewertungen haben keine rein neutrale und objektive Grundlage.
Abgesehen davon, dass Internetbewertungen, wie allgemein bekannt, von (unerkannt) gefälschten Bewertungen beeinflusst sein können, lassen sich Internetnutzer individuell von denjenigen Kriterien leiten, die ihnen spontan als wesentlich erscheinen. Zudem setzen sie ihre Bewertung in den Vergleich zu ihren Erwartungen, die maßgeblich von der Werbung und vom Preis beeinflusst werden.
Die hierauf basierende, im Berufungsverfahren vorgelegte Reputationsklassifizierung durch die Firma (...) basiert lediglich auf derartigen Nutzerbewertungen im Internet und errechnet daraus eine Klassifizierung. Dies hat keine objektive und neutrale Grundlage."