Ein Unternehmer muss grundsätzlich auch eine kritische, ihn persönlich identifizierende Berichterstattung auf einer Webseite hinnehmen. Die Grenze ist jedoch dort erreicht, wo es sich um unzulässige Schmähkritik oder unwahre Tatsachenbehauptung handelt <link http: www.online-und-recht.de urteile unzulaessige-identifizierende-berichterstattung-auf-einer-homepage-ueber-ein-unternehmen-landgericht-berlin-20141121 _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 21.11.2014 - Az.: 27 O 423/13).
Der Geschäftsführer einer Firma wehrte sich über die Erwähnung seiner beruflichen Aktivitäten auf einer Homepage.
Das LG Berlin machte in seinem aktuellen Urteil noch einmal klar, dass eine solche kritische Berichterstattung, die den Betroffenen auch persönlich identifziert, grundsätzlich zulässig sei. Ein Unternehmer müsse die Erwähnung seiner Person in der Öffentlichkeit hinnehmen.
Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Grenze zur verbotenen Schmähkritik und unwahren Tatsachenbehauptungen überschritten sei.