Die Impressumspflicht kann für "Under Construction"-Webseiten gelten, so das LG Aschaffenburg (Urt. v. 03.04.2012 - Az.: 2 HK O 14/12).
Beide Parteien gaben Anzeigenmagazine heraus. Auf der Webseite der Beklagten befand sich der Hinweis "Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz". Es war kein Impressum auf der Webseite vorhanden. Abrufbar waren jedoch das Logo der Beklagten und eine Printausgabe zum Download.
Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die geltende Impressumspflicht.
Das LG Aschaffenburg gab dieser Ansicht Recht und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.
Unerheblich sei, dass der Internetauftritt noch nicht vollständig aufgebaut sei. Durch den Umstand, dass bereits das Printmagazin abrufbar sei, werde die Beklagte geschäftlich tätig. Denn durch das Bereitstellen werbe die Beklagte bereits für ihre Angebote und die Möglichkeit, in dem Magazin zu werben.
Anders als im Fall des LG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-impressumspflicht-fuer-baustellenseite-ohne-geschaeftliche-betaetigung-12-o-312-10-landgericht-duesseldorf-20101215.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 15.12.2010 - Az.: 12 O 312/10) handle es sich daher um keine reine Baustellenseite, sondern hier greife vielmehr die Impressumspflicht.