Ein Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO geltend zu machen, denn er ist nicht Betroffener der Norm (OVG Lüneburg, Urt. v. 20.06.2019 - Az.: 11 LC 121/17).
Der Kläger war Insolvenzverwalter und verlangte vom Finanzamt einen Auszug aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners. Als die Behörde dies verweigerte, klagte der Insolvenzverwalter.
Das OVG Lüneburg stellte fest, dass kein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO bestehe, da nur dem Schuldner selbst, aber nicht dem Insolvenzverwalter ein solcher datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch zustünde. Denn der Liquidator sei nicht Betroffener:
"Die für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO erforderlichen Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers nicht vor, weil er nicht „Betroffener“ im Sinne dieser Vorschrift ist. (...)
Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht des Betroffenen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO geht auch nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. (...)
Nach ständiger Rechtsprechung und der überwiegenden Literaturmeinung ist der Insolvenzverwalter (...) nicht Vertreter des Schuldners, sondern Partei kraft Amtes (...). Der Insolvenzverwalter ist somit ein Amtsträger, der seine Legitimation unmittelbar aufgrund gesetzlicher Regelung erhält. Er handelt in Erfüllung der ihm auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen nicht hoheitlich, sondern sowohl materiell-rechtlich als auch prozessual im eigenen Namen, aber mit Wirkung für und gegen die Masse. Der Schuldner bleibt Träger der Rechte und Pflichten; er haftet für Verbindlichkeiten mit der Insolvenzmasse (,...)."
Und weiter:
"Höchstpersönliche Rechte des Schuldners sind untrennbar mit der Person des Schuldners verknüpft und somit einer von der Person des Schuldners losgelösten Verwertung nicht zugänglich. Soweit die Persönlichkeitsrechte dem Schutz ideeller Interessen dienen, sind sie unauflöslich an die Person ihres Trägers gebunden und als höchstpersönliche Rechte unverzichtbar, unveräußerlich, nicht übertragbar und grundsätzlich nicht vererblich (...). Dementsprechend fallen das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie seine besonderen Ausgestaltungen wie das Recht am eigenen Bild, Namensrechte und vergleichbare Rechte, die in erster Linie ideellen Interessen des Schuldners dienen, aufgrund des grundrechtlich gewährleisteten Schutzes der Menschenwürde und der Selbstbestimmung nicht in die Insolvenzmasse (...)
Davon ausgehend ist der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen (...). Auch wenn dieser Auskunftsanspruch - insbesondere für den Insolvenzverwalter bzw. die von ihm zu bedienenden Gläubiger - mittelbar auch vermögensrelevante Auswirkungen haben kann (...), steht aufgrund seines Schutzzwecks, seiner Grundrechtsbezogenheit und seiner fundamentalen Bedeutung zur Durchsetzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Schutz ideeller Interessen und damit die Personbezogenheit im Vordergrund."