Ein Unternehmen, das als Prozessfinanzierer seine Kunden kostenfrei von den Anwaltskosten bei der Verfolgung von Unterlassungsansprüchen wegen unerlaubter E-Mail-Werbung freistellt, sich im Gegenzug dafür Gewinne aus späteren Vertragsstrafen einräumen lässt, handelt rechtmissbräuchlich <link http: www.online-und-recht.de urteile internet-angebot-spam-krokodil-rechtsmissbraeuchlich-landgericht-berlin-20160920 _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 20.09.2016 - Az.: 15 O 6/16).
Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Unterlassung weiterer Werbe-Mails und verlangte zudem den Ausgleich angefallener Abmahnkosten.
Die Klägerin war Kundin der Webseite "Spam-Krokodil.de". Auf "Spam-Krokodil.de" konntenKunden dort unerwünschte E-Mail-Werbung melden. "Spam-Krokodil.de" beauftragte daraufhin Anwälte und finanzierte diese Verfahren voll, der Kunde trug keine Kosten. Nach außen trat der Kunde als Kläger auf und sollte den Anwälten eine Vollmacht erteilen. Im Gegenzug erhielt "Spam-Krokodil.de" Zahlungen aus möglichen späteren Vertragsstrafen.
Das LG Berlin stufte ein solches Verhalten als klar rechtsmissbräuchlich ein.
Es sei anerkannt, dass ein Rechtsmissbrauch dann vorliege, wenn im Zusammenwirken von Anwalt und Prozessfinanzierer dem Mandanten eine kostenfreie Verfolgung von Unterlassungsansprüchen angeboten werde und der Kläger dem Prozessfinanzierer gegenüber Ansprüche aus späteren Vertragsstrafen einräume. Die Richter beziehen sich dabei ausdrücklich auf eine frühere Entscheidung des KG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile rechtsmissbrauch-bei-geltendmachung-von-zahlreichen-wettbewerbsrechtlichen-unterlassungsanspruechen-aufgrund-des-einsatzes-eines-prozessfinanzierers-kammergericht-berlin-20100803 _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 03.08.2010 - Az.: 5 U 82/08).
In einer ausführlichen Stellungnahme bewerten die Robenträger die einzelnen Umstände ausführlich und stufen das Geschäftsmodell als Verstoß gegen Treu und Glauben ein.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die Berufung wurde zugelassen.
UPDATE VOM 29.11.2017:
Das KG Berlin (Urt. v. 05.09.2017 - Az.: 5 U 150/16) hat in der Berufungsinstanz die Entscheidung des LG Berlin aufgehoben und festgestellt, dass kein rechtsmissbräuchliches Handeln vorliegt. Es hat vielmehr den Unterlassungsanspruch bejaht.