Die "marions-kochbuch.de"-Entscheidung des BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile chefkoch-de-unterliegt-im-urheberrechtsstreit-mit-marions-kochbuch-de-i-zr-166-07-bundesgerichtshof--20091112.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 12.11.2009 - Az.: I ZR 166/07) liegt nun im Volltext vor. Danach haftet der Betreiber des Online-Portals "chefkoch.de" für die urheberrechtswidrigen Bilder-Uploads seiner Nutzer.
Die Trennung zwischen Haftung für eigene und fremde Inhalte, einer der größten juristischen Streitpunkte im Netz, umgehen die BGH-Richter geschickt: Nach ihrer Ansicht handelt es sich bei den Bilder-Uploads, auch wenn Dritte diese getätigt haben, um eigene Inhalte von "chefkoch.de".
Der Betreiber der Online-Plattform habe sich durch sein Handeln den fremden Content zu eigen gemacht. Dabei stellen die höchsten deutschen Zivilrichter vor allem auf zwei Punkte ab: Zum einen auf die umfassende Nutzungsrechte, die "chefkoch.de" sich an den Inhalten von den Nutzern hat gewähren lassen. Zum anderen, dass der Beklagte in die hochgeladenen Bilder sein eigenes Logo in Form einer Kochmütze integriere.
Durch dieses Umstände seien es für "chefkoch.de" nicht mehr fremde, sondern eigene Inhalte, so dass er voll für die von Dritten begangenen Urheberrechtsverletzungen hafte.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die ursprünglich vom Gesetzgeber gewollte klare Trennung zwischen eigenen und fremden Inhalten und den sich daraus ergebenden Haftungsfolgen wird ein weiteres Mal durch die Rechtsprechung durchbrochen.
Die aktuelle Entscheidung des BGH enthält im Zeitalter des "user generated content" wichtige Vorgaben wie eine Ausgestaltung auszusehen hat, damit keine Haftung eintritt: Keine Platzierung von eigenen Logos / Texten des Betreibers auf/in den fremden Inhalten. Keine oder nur geringe Einräumung von Nutzungsrechten.
Gerade am Punkt der Nutzungsrechte beißt sich aber die Katze in den eigenen Schwanz: Sinn und Zweck des "user generated content" ist es gerade, dass der jeweilige Portal-Betreiber weitreichende Rechte (z.B. Kürzung, Bearbeitung, Änderung) eingeräumt bekommt, um die Inhalte im Falle eines neuen Web-Dienstes oder einem neuen Konzepts ohne aufwändiges Rückfragen verwenden zu können.
Schaut man sich unter diesem Gesichtspunkt die AGB der gängigen Social-Web-Dienste einmal näher an, fällt auf, dass praktisch alle Anbieter sich derartig weitreichende Nutzungsrechte einräumen lassen - und damit nach Meinung des BGH aus den fremden Inhalten eigene Inhalte machen.