Ein verbotenes Glücksspiel liegt auch dann vor, wenn der Einsatz lediglich 50 Cent beträgt, so das VG München <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile online-wetten-auf-fussballergebnisse-mit-50-cent-einsatz-unerlaubtes-gluecksspiel-m-22-k-09-4793-verwaltungsgericht-muenchen-20100303.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 03.03.2010 - Az.: M 22 K 09.4793).
Der Kläger bot auf einer Internetplattform Wetten auf die Ergebnisse der Fußballbundesliga an. Die Teilnehmer trugen online ihre Tipps auf Spielscheine ein. Der abgegebene Tipp wird in einen Zahlencode umgewandelt, der über einen kostenpflichtigen Telefonanruf übermittelt wurde. Pro Anruf konnte nur ein Zahlencode durchgegeben werden. Für die Teilnahme wurde ein Entgelt von 50 Cent verlangt.
Die Regierung von Mittelfranken verbot das Spiel, weil es gegen den Glücksspiel-Staatsvertrag verstoße.
Zu Recht wie die Münchener Richter urteilten.
Die Juristen stellten fest, dass der ursprünglich geltende Grundsatz, dass ein Glücksspiel zu verneinen sei, weil ein Entgelt von maximal 50 Cent als unerheblich angesehen werde, mittlerweile nicht mehr gelte und daher aus der amtlichen Begründung zum Glücksspiel-Staatsvertrages ersatzlos gestrichen worden sei. Für die Streichung eines derartig wichtigen Grundsatzes könne es nur die Erklärung geben, so das Gericht weiter, dass der Gesetzgeber die rechtlichen Konsequenzen verhindern wolle und die zulässige Grenze auch bei 50 Cent schon überschritten sei.
Siehe zu den rechtlichen und praktischen Auswirkungen dieser Rechtsprechung den neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr: <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de _blank external-link-new-window>"Sind 50 Cent-Gewinnspiele nach dem Glücksspiel-Staatsvertrag verboten?".