Bei einem Internet-System-Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag, dessen Kündigung nicht durch AGB ausgeschlossen werden kann <link http: www.online-und-recht.de urteile ausschluss-des-kuendigungsrechts-im-internet-system-vertrag-verstoesst-gegen-agb-vorschriften-28-c-1001-10-amtsgericht-duesseldorf-20101125.html _blank external-link-new-window>(AG Düsseldorf, Urt. v. 25.11.2010 - Az.: 28 C 1001/10).
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit eines Internet-System-Vertrages. Die Klägerin hatte in ihren AGB die vorzeitige Kündigung des Kontraktes ausgeschlossen. Der Kunde war der Ansicht, dass er arglistig getäuscht worden sei und erklärte die Anfechtung. Darüber hinaus sprach er die Kündigung aus.
Das Gericht lehnte eine Anfechtung, ließ aber die Kündigung zu.
Das AG Düsseldorf begründete seine Entscheidung damit, dass der Vertrag ursprünglich wirksam zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Die Klägerin habe alles Erforderliche getan und die Beklagte ausreichend über die Modalitäten informiert. Im Vertrag selbst werde deutlich von einer 48-monatigen Vertragslaufzeit gesprochen, so dass die Beklagte vor Unterzeichnung des Schriftstücks die Möglichkeit gehabt habe, dies zur Kenntnis zu nehmen.
Der Vertrag sei jedoch wirksam gekündigt worden. Unabhängig davon, ob die Klägerin sich auf ihre im vertrag zugrunde gelegten AGB stützte und behaupte, dass die ordentliche Kündigung ausgeschlossen sei, liege eine wirksame ordentliche Kündigung vor. Denn es widerspreche den gesetzlichen Vorschriften, das Kündigungsrecht in den AGB auszuschließen.