Die Bewerbung eines Internet-Angebots, das die Übersendung von verschreibungspflichtigen Medikamenten nach einer ärztlichen Ferndiagnose-Beratung vorsieht, verletzt § 9 HWG und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar (KG Berlin, Urt. v. 03.12.2019 - Az.: 5 U 45/19).
Die Beklagte bot online die Versendung rezeptpflichtiger Arzneimittel an deutsche Verbraucher an, wenn der Kunde zuvor eine Online-Konsultation mit den Ärzten des Unternehmens durchführte:
"(...) verschreibungspflichtige(r) Behandlungen dank einer Online-Konsultation mit unseren Ärzten"
In der Vorinstanz hatte bereits das LG Berlin (Urt. v. 01.04.2019 - Az.: 101 O 62/17) dies als rechtswidrig eingestuft.
In der Berufungsinstanz schloss sich nun das KG Berlin dieser Meinung an und bewertete das Verhalten ebenfalls als Wettbewerbsverletzung.
Erforderlich sei nicht, dass die Werbung geeignet sei, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen. Denn § 9 HWG sei ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt, sodass es keine Rolle spiele, ob die Durchführung von Fernbehandlung tatsächlich beabsichtigt oder erfolgt sei.
Unerheblich sei auch, ob die beworbene Fernbehandlung erlaubt oder verboten sei. Denn die Norm statuiere einen Ausschluss auch für erlaubte ärztliche Online-Beratungen. Grund der Untersagung sei der vorrangige Schutz der Gesundheit der Bevölkerung.
Es sei nämlich davon auszugehen, dass Fernbehandlungen nie das gesamtheitliche Bild ersetzten könnten, das sich ein Arzt bei persönlicher Wahrnehmung verschaffen könne.
Die Werbung für derart verkürzte Behandlungsmethoden solle somit unterbunden, unabhängig davon, ob die Fernbehandlung im Einzelfall erlaubt sei.
Somit führe bereits das Anpreisen eines solchen Angebots automatisch zu einem Wettbewerbsverstoß.