Ein Internethändler, der mit Motorenölen handelt, muss die Versandkosten für die Rücksendung von Altöl nicht tragen, sondern kann diese auf den Verbraucher abwälzen (OLG Celle, Urt. v. 16.06.2016 - Az.: 13 U 26/16).
Der Beklagte handelte online mit Motorenölen. Unter der Rubrik "Altölversorgung" hieß es auf seiner Webseite:
"Hinweis gemäß Altölverordnung
Gemäß der Altölverordnung sind wir verpflichtet, folgende gebrauchte Öle kostenlos zurückzunehmen: -- Verbrennungsmotorenöle -- Getriebeöle -- Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle. Sie können das Altöl in der Menge bei uns zurückgeben, welche der bei uns gekauften Menge entspricht.
Rückgabeort ist unser nachfolgend genannter Verkaufsort (...)Sie können die Öle dort jederzeit während unserer Öffnungszeiten abgeben. Alternativ können Sie uns das gebrauchte Öl auch zusenden, die Versandkosten sind hierbei von Ihnen zu tragen.“
Die Klägerin stufte dies als wettbewerbswidrig ein, weil nach <link http: www.gesetze-im-internet.de alt_lv __8.html _blank external-link-new-window>§ 8 AltölV ein Händler zur kostenlosen Rücknahme verpflichtet sei:
"(1a) Die Annahmestelle muss gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle kostenlos annehmen."
Die Auferlegung der Versandkosten durch die Beklagte verletze diesen Grundsatz der Kostenfreiheit.
Das OLG Celle ist dieser Argumentation nicht gefolgt, sondern hat die Klage abgewiesen. Es liege kein Verstoß gegen <link http: www.gesetze-im-internet.de alt_lv __8.html _blank external-link-new-window>§ 8 AltölV vor. Verkaufsort iSd. Regelung sei nämlich nicht der Wohnort des Verbrauchers, sondern vielmehr der Ort, an dem der Online-Händler seine Niederlassung habe.
Das Unternehmen sei daher nur verpflichtet, Ware, die vor Ort abgegeben werde, anzunehmen, und sei nicht darüber hinaus verpflichtet, etwaige Versandkosten für Zusendungen zu tragen.