Eine wettbewerbswidrige Influencer-Schleichwerbung liegt auch dann vor, wenn der Influencer keine direkte Geldauszahlung, sondern nur einen Rabatt auf einen Kaufpreis erhält (LG Köln, Beschl. v. 17.03.2020 - Az.: 31 O 352/18 SH I).
Die Schuldnerin war Influencerin auf Instagram und war in der Vergangenheit gerichtlich verurteilt worden, ihre werblichen Beiträge entsprechend zu kennzeichnen.
Im vorliegenden Fall ging es um neue Postings, die die Schuldnerin online auf Instagram vornahm. Der Gläubiger sah darin einen Verstoß gegen das gerichtliche Urteil und beantragt die Verhängung eines Ordnungsgeldes.
Die Schuldnerin verteidigte sich u.a. damit, dass sie für die Passagen keinerlei Geldzahlung erhalten habe. Vielmehr seien ihr beim Einkauf von Waren lediglich gewisse Rabatte gewährt worden. Insofern liege hier keine geschäftliche Handlung vor, sodass auch keine werbliche Kennzeichnung hätte erfolgen müsste.
Das LG Köln erteilte dieser Rechtsansicht eine klare Absage und verhängt ein Bußgeld iHv. 12.000,- EUR.
Eine geschäftliche Handlung liege selbstverständlich nicht nur dann vor, wenn unmittelbar Geld fließe, sondern auch dann, wenn die Schuldnerin finanzielle Vorteile in anderer Weise erhalte, z.B. in Form von Rabatten.
Die Höhe des Ordnungsgeldes ergebe sich zum einen aus der Tatsache, dass der Schuldnerin in dieser Höhe die entsprechenden Rabatten gewährt worden seien. Zum anderen hätten Werbemaßnahmen im Internet eine potenziell hohe Reichweite.
Daher sei ein Ordnungsgeld iHv. 12.000,- EUR angemessen.