Die Online-Werbung mit einem firmeneigenen Bio-Zeichen ist irreführend, wenn damit der Eindruck erweckt wird, dass es sich um ein offizielles Gütesiegel handelt (OLG München, Urt. v. 09.12.2021 - Az.: 6 U 1973/21).
Die Beklagte bot online auf ihrer Webseite u.a. Kräutertees an und benutzte dabei ein selbst hergestelltes Grafik-Logo. In einem Werbeflyer erläuterte sie, dass das Logo alle Vorgaben aus einem ökologischen Anbau gewährleiste und zudem sämtliche Bestandteile labortechnisch überprüft würden. Bei der Benutzung der Grafik auf der Webseite selbst erfolgte diese Erläuterung nicht unmittelbar. Lediglich mittels Mouse-Over wurde der Text "... Bio Qualität" angezeigt.
Die 1. Instanz - das LG München I (Urt. v. 26.03.2021 - Az.: 37 O 7730/20) - stufte dies als irreführend ein.
Dieser Ansicht schloss sich nun auch das OLG München an.
Denn durch diese Art der Anpreisung werde der Eindruck erweckt, dass es sich um ein Gütesiegel handele, das ein unabhängiger Dritter objektiv und nach sachlichen Kriterien vergeben habe. In Wahrheit handle es sich jedoch um eine firmeneigene Auszeichnung:
"Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen das streitgegenständliche Bio-Logo hier nicht als firmeneigenes Logo, sondern als Zeichen dafür, dass ein Dritter das Produkt nach bestimmten Anforderungen geprüft hat.
Der angesprochene Verkehr (...) wird das streitgegenständliche Bio-Logo so verstehen, dass es sich um ein von einem unabhängigen Dritten vergebenes Logo handelt.
Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ergibt sich dies zum einen aus der äußeren Gestaltung und der Größe des Logos. Das Logo hat die Anmutung eines Siegels oder einer Auszeichnung. Dieser Eindruck entsteht dadurch, dass das Bio-Logo eine in sich abgeschlossene Einheit darstellt, die durch die drei Pflanzen im oberen Bereich den Eindruck eines kronenartigen Wappens aufweist. Dieser Eindruck wird durch die Anordnung des Logos in den drei Anlagen unterstützt.
Dort ist das Siegel jeweils in einem Bereich unter der Abbildung des Produkts angeordnet. Dabei ist es räumlich abgesetzt vom Markennamen der Beklagten und von der Produktbezeichnung. Dadurch wird der Eindruck vermittelt, dass es sich um ein unabhängiges Element handelt. Dabei ist der Eindruck stärker vorhanden bei den Abbildungen im Internet. (...)
Auch die Anordnung des Bio-Logos neben dem EU-Bio-Logo unterstützt, wie bereits ausgeführt, den Eindruck, dass es sich um eine von einem Dritten vergebene Auszeichnung handle."
Daher liege eine Irreführung des Verbrauchers vor, der einen Wettbewerbsverstoß begründe, so die Richter.