Ein Unternehmen darf bei seinen Dienstleistungen mit der Werbeaussage "Architektur" nur dann werben, wenn in der Firma auch ein Architekt beschäftigt ist. Andernfalls handelt es sich eine um eine irreführende Werbung (LG Arnsberg, Urt. v. 31.01.2019 - Az.: I-8 O 95/18).
Der verklagte Betrieb warb für seine Leistungen mit den Worten
"Architektur/Tragwerksplanung/Statik/Bauphysik".
Im weiteren verlinkten Text wurden allgemein die Leistungen von Architekten beschrieben.
Die Klägerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß, da die Beklagte keinen Architekten beschäftigte, und ging gerichtlich gegen die Werbung vor.
Das LG Arnsberg gab der Klägerin Recht und bejahte eine Irreführung.
Der BGH habe bereits in den 1980er Jahren (BGH, MDR 1980, 910) entschieden, dass die Verwendung des Wortes "Architekt" jedenfalls dann irreführend ist, wenn dieses Wort hervorgehoben werde.
Dies sei im vorliegenden Fall zu bejahen. Denn die Worte würden optisch prominent, sodass es sich um Blickfangwerbung handle.
Dadurch werde der falsche Eindruck erweckt, die Beklagte könne Architekten-Leistungen erbringen, was aber objektiv nicht der Fall sei. Der Verbraucher werde unzulässig in die Irre geführt.