Es ist irreführend, mit der Aussage "20 %R Möbel- & Küchen-Rabatt + zusätzlich 20 %R on top in ALLEN Abteilungen" zu werben, ohne nicht gleichzeitig hinreichend transparent darüber zu informieren, wie die genauen Konditionen der Inanspruchnahme sind (LG München I, Urt. v. 12.01.2023 - Az.: 17 HK O 17393/21).
Die Beklagte warb in ihrer Werbung wie folgt:
"20 %R Möbel- & Küchen-Rabatt + zusätzlich 20 %R on top in ALLEN Abteilungen"
In den Fußnoten hieß es dann:
"„R) X gewährt Ihnen folgende Rabatte: Auf Möbel, Küchen und Matratzen ‚20 % Möbel- und Küchenrabatt‘ und zusätzlich ‚20 % in allen Abteilungen‘, was einer Gesamtminderung von 36 % entspricht. Auf Artikel der Abteilungen Haushalt, Geschenke, Dekoration, Bettwaren, Gardinen Leuchten und Teppiche ‚20 % in allen Abteilungen‘. Beim Kauf einer Küche deren Kaufsumme nach Abzug der gewährten Rabatte ‚20 % Möbel- und Küchenrabatt‘ und zusätzlich ‚20 % in allen Abteilungen‘ mindestens 4.999 € beträgt, schenken wir Ihnen vom 19. bis 21.08.2021 zusätzlich ein Küchengerät Ihrer Wahl im Wert von 599 €. Ausgenommen von diesen Rabatten sind Kaufgutscheine, Bücher, anderweitig reduzierte Produkte, als ‚Tiefpreis‘ oder ‚Aus unserer Werbung‘ gekennzeichnete Artikel sowie Artikel der Marken Q, O, L, T, W, M, Le, AS, Si, W, J, PL, V und C. Alle Preise in Anzeigen und Prospekten sind Endpreise. Aktuelle Prospekte sind auf der jeweiligen Standortseite Ihres X Einrichtungshauses unter www.x.de/standorte einzusehen. Kundenkartensofortrabatt bereits enthalten. Keine Barauszahlung möglich. Gültig für Neukäufe. Gültig bis mindestens 31.08.2021.“
Das LG München stufte dies als irreführend und somit als Wettbewerbsverstoß ein.
Denn die näheren Erläuterungen in den Fußnoten seien nicht hinreichend klar:
"Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellte, der Hinweis (R) sei ein Teil des Blickfangs, ist die dazugehörige Fußnotenauflösung zumindest inhaltlich nicht geeignet, die durch die Werbeanzeige der Beklagten bei den angesprochenen Verkehrskreisen verursachte Irreführung auszuräumen. Die Beklagte verwendet in ihrer Fußnotenauflösung für die angesprochenen Verkehrskreise nicht bestimmbare Angaben wie z.B. „anderweitig reduzierte Produkte“.
Aus diesen Angaben geht für die Verbraucher nicht hervor, welche Produkte konkret von der Werbeaktion der Beklagten ausgeschlossen werden. Den angesprochenen Verkehrskreisen erschließt sich damit nicht, auf welche Waren die Beklagte den angekündigten Rabatt gewährt und auf welche nicht. Damit zielt die beanstandete Anzeige der Beklagten darauf ab, die Verbraucher zu einem Besuch des Einrichtungshauses oder ihrer Webseite zu veranlassen (vgl. BGH GRUR 2018, 199 – 19 % MwSt. GESCHENKT).
Der Hinweistext der Beklagten ist zudem nicht hinreichend transparent und stellt für sich genommen einen Verstoß gegen § 5a Abs. 4 UWG, § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG analog, § 5a Abs. 2 S. 2 UWG dar. So wird nicht eindeutig ersichtlich, dass die 4.999 Euro nach Abzug sämtlicher Rabatte übrigbleiben müssen, um das im Blickfang beworbene Elektrogerät gratis zu erhalten."
Zudem liege auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, denn der Hinweis auf ihre Webseite genüge nicht:
"Soweit auch der beworbene „20 %R Möbel- & Küchen-Rabatt“ eingeschränkt ist, ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (...) gegeben.
Gem. § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. (...)
Die angesprochenen Verkehrskreise benötigen die Angaben zu den von der Werbung des Unternehmers ausgeschlossenen Waren, um informiert eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, sich im Einrichtungshaus oder im Online-Shop des Unternehmers über dessen konkrete Angebote von Möbeln und Küchen zu unterrichten (vgl. BGH GRUR 2018, 199 – 19 % MwSt. GESCHENKT). Fehlen Angaben zur gegenständlichen Beschränkung der Verkaufsförderungsmaßnahme stellt dies ein Vorenthalten wesentlicher Informationen i.S. v. § 5a Abs. 2 UWG dar.
Die Beklagte hätte den angesprochenen Verkehrskreisen alle wesentlichen Informationen in dem für die Verkaufsförderungsmaßnahme verwendeten Kommunikationsmittel in klarer, verständlicher und eindeutiger Weise bereitstellen müssen. Dies ist nicht geschehen.
Der Verweis auf die Webseite der Beklagten in der Werbeanzeige stellt einen „Medienbruch“ dar. Ein „Medienbruch“, d.h. die Verweisung des Verbrauchers von einer Print-, Audio- oder Fernsehwerbung für weitere Informationen auf die Webseite des werbenden Unternehmens, ist jedoch nur zulässig, wenn es unter Berücksichtigung der Eigenart der Verkaufsförderungsmaßnahme und der Beschränkungen des verwendeten Kommunikationsmediums unmöglich ist, sämtliche wesentlichen Informationen zu der in Rede stehenden Aktion in diesem Kommunikationsmedium bereitzustellen (EuGH, GRUR 2016, 1307 – Canal Digital)."