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Kategorie: Onlinerecht

LG Offenburg: Irreführende Werbung mit Aussage "Nach traditioneller Metzgerkunst"

Die Werbeaussage einer Fleischerei "Nach traditioneller Metzgerkunst" ist irreführend, wenn lediglich ein Teil der Produktion handwerklich gefertigt wird (LG Offenbach, Urt. v. 15.09.2017 - 5 O 54/16 KfH).

Die verklagte Firma war ein Fleisch-Unternehmen und warb mit dem Statement "Nach traditioneller Metzgerkunst". Jedoch wurde nur einen Teil der Ware auf diese handwerkliche Weise angefertigt.

Das Gericht stufte dies als irreführend ein.

Der Verbraucher gehe aufgrund der Werbeaussage davon aus, dass sämtliche Fleisch- und Wurstspezialitäten aus dem Produktionsbetrieb der Beklagten handwerklich hergestellt worden seien. Es werde in der Aussage nicht deutlich, ob bzw. ggf. dass sich die Erklärungen nur auf bestimmte Produkte beziehen sollen.

Da in Wahrheit nur ein Teil der Produktion auf diese Art und Weise gefertigt werde, werde der Verbraucher in die Irre geführt. In diesem Irrtum liege ein Wettbewerbsverstoß, den die Beklagte zu unterlassen habe.

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