Diskriminierende und beleidigende Äußerungen, sog. "Mobbing", gegen einen Mitschüler auf "Facebook" und "StudiVZ", rechtfertigen eine Versetzung des Täter bzw. Mittäters in eine andere Schulklasse <link http: www.online-und-recht.de urteile rechtmaessige-versetzung-eines-schuelers-wegen-internet-mobbing-auf-facebook-und-studivz-10-l-488-11-verwaltungsgericht-koeln-20110419.html _blank external-link-new-window>(VG Köln, Beschl. v. 19.04.2011 - Az.: 10 L 488/11).
Dem Kläger wurde vorgeworfen, er habe gemeinschaftlich mit anderen Personen einen Mitschüler über das Internet auf "Facebook" und "StudiVZ" gemobbt, so dass dieser die Schule verließ. In Folge dessen wurde der Kläger in die Parallelklasse versetzt. Er wandte ein, nur passiv an den Geschehnissen beteiligt gewesen zu sein und beanstandete die Rechtmäßigkeit der Versetzung.
Die Richter entschieden zugunsten der Schule.
Der Kläger habe sich ein schweres Fehlverhalten zu Schulden kommen lassen. Nach summarischer Prüfung ergebe sich, dass der Kläger wiederholt diskriminierende und beleidigende Äußerungen getätigt habe.
Der Einwand des Klägers, er habe sich nur passiv beteiligt, müsse unberücksichtigt bleiben. Es wurde durch mehrere Zeugen glaubhaft gemacht, dass der Kläger aktiv an den Mobbing-Aktivitäten teilgenommen habe.
Er habe folglich keinen Anspruch auf Verbleib in der Klasse. Auch bestünden keine schulischen Nachteile durch die Versetzung.