Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat den Widerspruch der Abgeordneten Dr. Rainer van Raemdonck (AfD) und Birgit Bessin (AfD) gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 21. September 2018 verworfen.
Mit ihrem Antrag hatten die Landtagsabgeordneten ursprünglich versucht, die sofortige Akteneinsicht in sämtliche Akten zum sog. „Medikamentenskandal“ zu erzwingen. Diesen Antrag wies das Verfassungsgericht mit Beschluss vom 13. August 2018 zurück. Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Antragsteller.
Zwischenzeitlich hatte die Landesregierung den Antragstellern Akteneinsicht gewährt. Daraufhin rügten die beiden Abgeordneten in ihrem Widerspruch, die vorgelegten Unterlagen seien unvollständig.
Das Verfassungsgericht hat den Widerspruch nach Durchführung der Akteneinsicht als unzulässig angesehen.
Über die von den Antragstellern behauptete Unvollständigkeit der vorgelegten Akten entschied das Verfassungsgericht nicht. Diese erstmals nach Erhebung des Widerspruchs erhobene Rüge stelle eine Änderung des ursprünglichen Streitgegenstandes dar. Eine solche Antragsänderung sei während des Widerspruchsverfahrens nicht zulässig, weil dieses nur der Überprüfung des durch Beschluss entschiedenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung diene. Der Antrag habe ursprünglich nur das Recht auf die unverzügliche Vorlage der Akten zum Gegenstand gehabt.
Quelle: Pressemitteilung des VerfG Potsdam vom 24.09.2018