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Kategorie: Datenschutzrecht

VG Köln: Milliardär kann Zugang zu seinen Daten im Transparenzregister nicht beschränken

Kein Anspruch auf Beschränkung des Zugriffs auf Daten des Transparenzregisters, da das öffentliche Interesse an Transparenz und der Bekämpfung von Geldwäsche überwiegt.

Ein Milliardär kann den Zugang zu seinen Daten im Transparenzregister nicht beschränken (VG Köln, Urt. v. 17.07.2024 - Az.: 13 K 5996/19).

Der Kläger war Unternehmer und Milliardär. Er wollte die Einsichtnahme in das Transparenzregister für seine Unternehmen vollständig beschränken und argumentierte, dass eine Einsichtnahme seine Sicherheit gefährden würde, da sein hohes Vermögen offengelegt werden könnte und er somit Opfer von Straftaten wie Betrug oder Erpressung werden könnte. 

Das VG Köln wies die Klage ab.

Das Gericht stellte fest, dass die Einsichtnahme in das Transparenzregister im Interesse der Allgemeinheit liege, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. 

Das Register erhöhe die Transparenz und ermögliche eine größere Kontrolle durch die Allgemeinheit. Die rein theoretische abstrakte Gefahr, dass der vermögende Kläger möglicherweise Opfer von Straftaten werden könne, reiche nicht aus, um eine konkrete Gefährdung zu belegen.

"Schutzwürdige Interessen des Klägers gem. § 23 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GwG liegen nicht vor. 

Vom Bestehen solcher Interessen ist auszugehen, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Betroffenen vorliegen, durch die Einsichtnahme und Übermittlung der Daten Opfer einer Katalogstraftat zu werden. Erforderlich ist das Bestehen einer abstrakten Gefahr, die durch mögliche Einsichtnahmen und Datenübermittlungen begründet oder signifikant erhöht wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 

Der Kläger ist zwar abstrakt gefährdet. Es mangelt indes an der nach § 23 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GwG erforderlichen Kausalität."

Denn es sei bereits allgemein bekannt, dass der Kläger extrem vermögend sei. Durch die Informationen im Transparenzregister werde das bestehende Straftaten-Risiko nicht maßgeblich erhöht:

"Gemessen daran trägt der Kläger hinreichend dichte Tatsachen (…) vor. In einer Gesamtschau der vorgebrachten Indizien liegen auf Seiten des Klägers bereits außergewöhnliche Umstände vor. 

Der Kläger ist öffentlich als einer der vermögendsten Deutschen mit einem geschätzten Vermögen im Milliardenbereich bekannt. Sein Vermögen ist wiederholt Gegenstand medialer Berichterstattung gewesen. Das öffentliche Interesse an der Familie des Klägers ist seit Jahren enorm. Das zeigt sich anhand wiederholter Berichterstattung zur (…)-Gruppe, wobei regelmäßig das erhebliche Privatvermögen des Klägers sowie andere private Details der Familie des Klägers im Fokus stehen. Das ZDF veröffentlichte (…) mit „Die (…)-Story“ eine fast dreiviertelstündige Dokumentation zu dem sog.(…). In Bezug auf die jüngere Vergangenheit ist auf eine Sendung vom (…)im SWR hinzuweisen.

Auch die FAZ vom (…)  ausführlich über den Kläger; auch hieraus ergibt sich, dass er Bürger von (…)  - einer Stadt mit 000.000 Einwohnern - ist. Im Handelsblatt erschien im (…) eine Laudatio auf den Kläger, die sein unternehmerisches Wirken nachvollzieht (…)

Er gehört einer Gruppe äußerst vermögender Individuen bzw. erheblich vermögender Familien an, bei denen bereits die Lebenserfahrung nahelegt, dass Angehörige dieser Gruppe stets der zumindest abstrakten Gefahr ausgesetzt sind, Opfer einer der in § 23 Abs. 2 Satz 2 GwG genannten Straftaten zu werden. So ist insbesondere die Gefahr, Opfer einer Straftat mit erpresserischem Charakter zu werden, umso höher, je größer das öffentlich bekannte Vermögen des Opfers resp. seiner Familie ist."

Und weiter:

"Eine gefahrbegründende oder -erhöhende Wirkung der Angaben ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen besonderen Zuverlässigkeit angesichts des öffentlichen Charakters des Transparenzregisters. 

Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 23 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 GwG erfordern eine gefahrenspezifische Auslegung des Kausalitätskriteriums. Danach ist grundsätzlich nicht die Herkunft, sondern die angenommene Zuverlässigkeit einer Information ausschlaggebend für das nach § 23 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 GwG relevante Gefahrenpotential. So können Eintragungen in öffentliche Register angesichts der erhöhten Glaubwürdigkeit, die mit dem öffentlichen Charakter des Registers einhergeht, durchaus im Einzelfall Gefahren für wirtschaftlich Berechtigte begründen oder erhöhen. 

Eine solche Wirkung ist indes in den Fällen auszuschließen, in denen auch ohne die Einsichtnahme in das Transparenzregister eine hinreichend zuverlässige und gesicherte Informationslage besteht. Entscheidend ist, inwieweit mögliche Einsichtnahmen zur Verwirklichung krimineller Zwecke nach § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GwG verwendbar sind und eine diesbezügliche Gefahr begründen oder signifikant erhöhen. Es ist bereits nicht plausibel dargelegt, dass entsprechende Tatplanungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von der Verfügbarkeit bestimmter Informationen im Transparenzregister abhängig gemacht werden, soweit zuverlässige Informationen über die Person des wirtschaftlich Berechtigten anderweitig hinlänglich und sogar verlässlich zugänglich sind."

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